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Ratgeber Recht 34 – 2025

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
Tel. 061 511 09 95, Tel. 076 325 09 95

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers bzw. einer Willensvollstreckerin
Beim Tod eines Familienmitglieds haben Angehörige nicht nur mit der Trauer zu kämpfen, sondern auch mit dem Aufwand der Erbteilung. Auf die Hinterbliebenen kommt eine ganze Reihe von anspruchsvollen Aufgaben zu. Wenn die dringendsten Dinge wie zum Beispiel die Kündigung der laufenden Verträge der verstorbenen Person erledigt sind und die Trauerfeier durchgeführt ist, geht es darum, den Nachlass zu ordnen und aufzuteilen. Folglich stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, Familienangehörige und Freunde mit dieser Aufgabe zu betrauen, oder es doch ratsam ist, eher eine aussenstehende Person oder Institution zu ernennen.
Grundsätzlich ist jede Person oder Institution befugt, das Amt eines Willensvollstreckers auszuüben. Eine entsprechende Ausbildung oder andere Voraussetzungen gibt es in der Schweiz nicht. Anzumerken bleibt, dass eine eingesetzte Person aber auch nicht verpflichtet ist, das Amt des Willensvollstreckers anzunehmen, weshalb es ratsam ist, vorab die vorgesehene Person auch darüber zu informieren und zu fragen, ob sie diese Aufgabe wahrnehmen kann und möchte.
Üblicherweise wird bei verheirateten Personen meist der überlebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin als Willensvollstrecker/in eingesetzt. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder nacheinander Versterbens ist es üblich, eine weitere Person oder Institution in den Ehe- und Erbschaftsverträgen bzw. im Testament vorzusehen. Dies ist aber nicht in allen Fällen so, zumal die Bestellung des Ehegatten zum Willensvollstrecker im Schweizer Erbrecht sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt und für einige Eheleute auch gar nicht in Frage kommt. Nicht verheiratete Personen sehen oft den Konkubinatspartner bzw. die Konkubinatspartnerin oder sonst nahestehende Personen aus ihrem Umfeld als Willensvollstrecker vor. Wichtig erscheint in jedem Fall, die individuellen Umstände und die Beziehung zwischen den Erben sorgfältig abzuwägen, um zu entscheiden, welche Option im konkreten Fall sinnvoll ist. Denn eine Einzelperson als Willensvollstrecker einzusetzen, kann problematisch sein, etwa dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind. Es ist zu vergegenwärtigen, dass Erben praktisch auch immer Eigeninteressen haben, und die Nähe zu einzelnen Familienangehörigen kann zum Problem werden, wenn sie eine neutrale Optik verunmöglicht. In der Regel fehlt diesen Personen, sofern sie nicht selbst vom Fach sind, auch das fachliche Wissen, das vor allem bei komplexen Sachverhalten notwendig ist. Es macht daher Sinn, sich bei der Auswahl an gewisse Kriterien zu halten. So sollte der bzw. die Beauftragte idealerweise unparteiisch sein und die Vermögens- und Familiensituation des Erblassers kennen. Schliesslich ist es besonders bei komplizierten finanziellen Verhältnissen nützlich, einen Notar oder Anwalt als Willensvollstrecker einzusetzen.
Nicht zu vernachlässigen ist aber auch, dass ein Willensvollstrecker weitreichende Befugnisse hat und die Erben ihn oder sie nicht ohne Weiteres absetzen können, wenn er oder sie die Aufgaben nicht richtig oder nur schleppend erfüllt. Einen Willensvollstrecker sollte man deshalb sehr sorgfältig auswählen.
In bestimmten familiären Konstellationen wird die Einmischung einer aussenstehenden Person in interne Angelegenheiten als unerwünscht betrachtet, weshalb häufig ein Willensvollstrecker aus dem Kreis der Erben bestellt wird. Aber auch in solch einem Fall ist nicht zu vernachlässigen, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe ist. Die teilweise noch verbreitete Auffassung, dass es sich bei der Aufgabe des Willensvollstreckers um eine schnell erledigte Tätigkeit handelt, soll hiermit widerlegt werden. Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben von administrativen Aufgaben, fordert ausstehende Zahlungen ein, begleicht offene Rechnungen und setzt Vermächtnisse um. Er ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wert der Erbschaft bis zu deren Aufteilung erhalten bleibt. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht also in erster Linie darin, die Erbschaft zu verwalten und die Erbschaftsschulden zu begleichen. Im Anschluss hat der Willensvollstrecker die Teilung der Erbschaft nach den im Testament festgehaltenen Wünschen des Verstorbenen vorzubereiten. Bei Streit zwischen den Erben nimmt der Willensvollstrecker die Rolle des Mediators ein. Er versucht eine Lösung für die Aufteilung des Erbes zu finden, die für alle Erben tragbar ist. Nicht zu vergessen ist, dass der Willensvollstrecker gemäss Gesetz auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als angemessen gilt laut Bundesgericht dabei ein Honorar, das sich nach dem effektiven Aufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz richtet.
Sollten Sie Fragen zur Willensvollstreckung haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Sie können uns jederzeit kontaktieren..

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Ratgeber Finanzen 33 – 2025

Christoph Zehnder, eidg. dipl. Vermögensverwalter
Hauptstrasse 43, 5070 Frick
www.ruetschi-ag.ch

Trumps Zolleskapaden
Seit April wissen wir, dass Trump die Zollkeule schwingt. Es ist ihm ein Dorn im Auge, wenn die USA ein grosses Warenhandelsdefizit mit einem anderen Land hat. Warum?
Die Globalisierung hat dazu geführt, dass viele Industriejobs von Hochlohnländern wie den USA in Tieflohnländer transferiert wurden. Waren aus diesen günstigeren Produktionsländern werden in Milliardenhöhe in die USA exportiert, die USA selber verkauft in diesen Ländern weniger Waren. Das Resultat ist ein Defizit der USA im Warenhandel mit den meisten Ländern.
Diese Jobverluste haben einige Gegenden in den USA stark getroffen. Trump sagt nun, dass er diese Jobs zurückholen will. Dies will er erreichen, indem er die Importe durch Zölle teurer macht.

Machtpolitik
Das vordergründig genannte wirtschaftliche Ziel ist zwar nicht nur in meinen Augen mit den angedrohten Zöllen nicht zu erreichen (nebst anderen Problemen, die aus diesen Zöllen folgen). Solche Überlegungen spielen derzeit aber keine Rolle. Die Realität ist: Die USA werden selbstverständlich über ihre Zollpolitik selber entscheiden.
Die Diskussionen und Entscheide Trumps zeigen, dass er mit den angedrohten Zöllen schlicht und einfach Machtpolitik machen und Zugeständnisse von den anderen Ländern erpressen will. Am offensichtlichsten war das wohl bei Brasilien: Hier haben die USA den Überschuss und Brasilien das Defizit. Dennoch hat Trump für Brasilien Zölle von 50 Prozent angekündigt und dies mit dem Vorgehen der brasilianischen Justiz gegen den ehemaligen Präsidenten Jair Bolsonaro begründet.
Etwas versteckter, weil im weitesten Sinne immerhin «verwandt» mit den Handelsdefiziten, war es bei der EU. Die EU hat sich verpflichtet, 600 Milliarden USD in die USA zu investieren und 750 Milliarden USD an Energieprodukten, einschliesslich Flüssiggas, aus den USA zu kaufen. Was hat die EU als Gegenleistung erhalten? Nichts, im Gegenteil: die Zölle haben sich von etwa 1,5 Prozent im Schnitt vor den Trump’schen Drohungen (Quelle Denkfabrik Bruegel) neu auf 15 Prozent verschlechtert. Zudem ist das US-Flüssiggas wesentlich teurer als Flüssiggas aus vielen anderen Ländern, geschweige denn Pipelinegas, das um Faktoren günstiger ist (nebst russischem Erdgas, auf das die EU aus anderen Gründen verzichten will, gibt es auch andere Anbieter wie Norwegen, Algerien, Aserbeidschan...). Wenn sich Frau von der Leyen damit brüstet, einen guten Deal erreicht zu haben, macht sie sich damit schlicht lächerlich.

Schweiz 39 Prozent
Zum Zeitpunkt, in welchem ich diesen Finanzratgeber schreibe, beträgt die Bezollung der Schweizer Warenexporte in die USA 39 Prozent. Die Schweiz hat gute Argumente, dass der Überschuss im Warenhandel mit den USA nicht auf unfairen Handelspraktiken beruht: In der Schweiz gibt es keine Industriesubventionen, die den Wettbewerb zu Gunsten der Schweizer Firmen verzerren würde, Industriezölle wurden Anfang 2024 aus 0 Prozent gesenkt und über 99 Prozent aller Waren sind zollfrei (mit der bekanntesten Ausnahme von Landwirtschaftsprodukten).
Der Schweiz bleibt nicht viel anderes übrig, als den Fokus von Trump auf das Warenhandelsdefizit zu akzeptieren und hier Gegensteuer zu geben. Die grössten Überschüsse erzielt die Schweiz in den Bereichen Pharma und Gold. Der günstigste Weg wäre theoretisch, die Goldraffineriekapazitäten von der Schweiz in die USA zu verlagern. Das würde den CH-Überschuss massiv reduzieren. Es würden zwar hohe Handelswerte mit dem teuren Gold, aber nur geringe Wertschöpfung in die USA verlagert. In der Praxis einer freien Marktwirtschaft ist das aber nicht so einfach. Das sind ja schliesslich private Firmen, die einen solchen Entscheid treffen müssen.

Haben Sie Fragen? Dann schicken Sie mir ein Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder rufen an unter Tel. 062 871 93 57.

Zum neuen EU-Rahmenabkommen (Leserbrief)

Von Gerhard Waldner, Zeiningen – Reaktion auf den Leserbrief von Herrn Kunz vom 14. Juli

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