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Ratgeber Recht 46 – 2025

lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
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Pflichtteilsvermächtnis
Ein Pflichtteilsvermächtnis ist eine Anordnung in einem Testament oder Erbvertrag, bei der einem pflichtteilsgeschützten Erben (Ehegatte oder Nachkommen) der Wert seines Pflichtteils als Vermächtnis zugewendet wird. Im Unterschied zu einem regulären Erben erhält der betroffene Erbe als Vermächtnisnehmer keine Erbenstellung und bildet damit nicht Teil der Erbengemeinschaft. Für alle Handlungen in Bezug auf das Nachlassvermögen gilt innerhalb der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip. Dies kann eine Erbengemeinschaft vor Herausforderungen stellen, insbesondere wenn sich die Erben betreffend gewisse Handlungen nicht einigen können oder aus anderen Gründen die Zustimmung oder Mitwirkung verweigert wird. Mit der Anordnung eines Pflichtteilsvermächtnisses soll einem pflichtteilsgeschützten Erben der Pflichtteil als Vermächtnis zukommen, ohne dass er rechtlich die Erbenstellung erlangt. Als Vermächtnisnehmer ist er im Nachlass des Erblassers einzig obligatorisch berechtigt. Mithin fehlt es ihm für eine Herabsetzungsklage an der Aktivlegitimation, wenn er den Pflichtteil dem Werte nach erhalten hat. Mit dieser Anordnung kann der Erblasser also einen unliebsamen pflichtteilsberechtigten Erben von der Erbengemeinschaft ausschliessen und Streit vermeiden. Das Pflichtteilsvermächtnis ist im Zivilgesetzbuch zwar nicht explizit erwähnt, die überwiegende Lehre erachtet dessen Anordnung jedoch als zulässig und auch das Bundesgericht hat die Zulässigkeit zumindest implizit bejaht.
Wichtige Punkte:
• Zweck: Ein Pflichtteilsvermächtnis dient dazu, die pflichtteilsgeschützte Person aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen, bspw. um eine spätere Teilung des Nachlasses zu vereinfachen oder Streit zu vermeiden.
• Pflichtteilsgeschützte Erben: Pflichtteilsberechtigt sind gemäss dem schweizerischen Erbrecht Ehegatten/eingetragene Partner und Nachkommen.
• Rechtliche Stellung: Der Betroffene wird durch die Einsetzung als Vermächtnisnehmer vom Erben zum Vermächtnisnehmer. Dies bedeutet, dass er nicht Teil der Erbengemeinschaft wird und stattdessen einen Anspruch auf den Geldwert seines Pflichtteils hat.
• Durchsetzung: Als Vermächtnisnehmer hat der Betroffene kein Recht, eine Herabsetzungsklage zu erheben. Er kann stattdessen die sogenannte «Vermächtnisklage» einsetzen, um seinen Pflichtteil durchzusetzen.
• Einschränkungen: Die Einsetzung eines Pflichtteilsvermächtnisses ist an das Gesetz gebunden. Der Pflichtteil selbst kann nur unter besonderen Umständen entzogen werden, bspw. bei Eignung zur Enterbung.
Sofern Sie Fragen rund um das Erbrecht – und insbesondere auch zum Pflichtteilsvermächtnis – haben, helfen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG gerne weiter.

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