lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt
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Verteidigung im Strafverfahren
Wie ist die Verteidigung in Strafverfahren geregelt? Wann ist eine Verteidigung erbeten, wann notwendig, wann amtlich? Wann wird die notwendige Verteidigung angeordnet, wann die amtliche Verteidigung? Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) beantwortet diese Fragen wie folgt:
Wahlverteidigung (erbetene Verteidigung)
Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt der notwendigen Verteidigung, sich selber zu verteidigen.
Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss u.a. zwingend verteidigt werden, wenn sie seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft ist, ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung droht oder sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend selbst wahren kann.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft, Gericht) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
Amtliche Verteidigung
Die Verfahrensleitung ordnet sodann eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Die amtliche Verteidigung wird vom Staat zum (reduzierten) amtlichen Tarif entschädigt.
Egal, ob die Verteidigung frei gewählt, notwendig oder amtlich ist, die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist dabei Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten.
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