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Ratgeber Recht 35 – 2024

MLaw Pascal Messerli
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Privatrechtliche Klagen, Schlichtungsversuch für einen gutschweizerischen Kompromiss
Bei privatrechtlichen Klagen denken Sie möglicherweise an einen Showprozess nach amerikanischem Vorbild, bei welchem eine berühmte Firma eingeklagt wird und Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe im Raum stehen. In den allermeisten Fällen geht es jedoch nicht um derart hohe Summen und das schweizerische Zivilrecht strebt im Grundsatz zunächst die Versöhnung zwischen verstrittenen Parteien an.
Gemäss Art. 197 der schweizerischen Zivilprozessordnung geht dem Entscheidverfahren nämlich grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Davon ausgenommen sind lediglich spezielle Konstellationen bei gewissen betreibungsrechtlichen Fragen oder bei Klagen wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf ein Schlichtungsverfahren verzichten.
Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich im Kanton zuständigen Behörde eingereicht werden. Dabei muss die Gegenpartei, der Streitgegenstand und das Begehren angegeben werden. Innert zwei Monaten seit Einreichung des Gesuchs findet eine Schlichtungsverhandlung statt. In einer formlosen Verhandlung versuchen die sogenannten Friedensrichter, den Streit beizulegen und einen Vergleich zu kreieren. In mietrechtlichen Angelegenheiten ist die Schlichtungsbehörde auch als Rechtsberatungsstelle tätig. Die Parteien müssen grundsätzlich anwesend sein.
Der Ausgang eines Schlichtungsverfahrens kann völlig unterschiedlich verlaufen. Einigen sich beide Parteien in einem Vergleich, werden die Kosten des Verfahrens meistens geteilt. Kommt es zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung. Diese kann dann innert drei Monaten – in mietrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen – eine Klage beim erstinstanzlichen Gericht einreichen. Die Schlichtungsbehörde kann bei einem Streitwert bis 2000 Franken auf Antrag der klagenden Partei hin auch selbst entscheiden. Zudem kann die Schlichtungsbehörde – ab 2025 neu bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken – beiden Parteien einen Urteilsvorschlag machen. Insgesamt sollte man sich im konkreten Einzelfall immer gut überlegen, ob eine Einigung sinnvoll ist, da bei einem Weiterzug über mehrere Instanzen zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Deshalb sollte man mit dem eigenen Anwalt das sogenannte Prozessrisiko gut abwägen.
Folgende Dinge sollten Sie bei einer privatrechtlichen Klage berücksichtigten:
– Bevor ein erstinstanzliches Gericht eine Klage behandelt, gibt es in den meisten Fällen zuerst eine Schlichtungsverhandlung vor einem sogenannten Friedensrichter.
– Überlegen Sie sich in Ihrem konkreten Fall, ob ein Kompromiss mit der gegnerischen Partei eine Option wäre. Bedenken Sie dabei die Prozesskosten sowie das Prozessrisiko.
– Bei einem geringen Streitwert bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag einen Entscheid selbst fällen.
Wenn Sie weitere Fragen zu privatrechtlichen Klagen haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt..

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