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Ratgeber Recht 42 - 2021

lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
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Was ist Verrechnung?
Wenn zwei Personen sich gegenseitig Geld schulden und beide Forderungen zur Zahlung fällig sind, kann jede Person ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen. So will es unser Obligationenrecht. Das passiert aber nicht automatisch, sondern muss der Gegenpartei ausdrücklich erklärt werden. Eine einmal abgegebene Verrechnungserklärung kann nicht widerrufen werden, ist sie einmal erfolgt, verändert sie die Rechtslage unmittelbar. Die Verrechnung bewirkt, dass die gegenseitigen Forderungen erlöschen. Übersteigt eine Forderung wertmässig die andere, erlischt die kleinere Forderung ganz, die grössere nur insoweit, als sie sich mit der kleineren deckt; im Übrigen bleibt die grös­sere Forderung bestehen.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann also beispielsweise Schadenersatz verlangen und diese Forderung, die den Anspruch auf Lieferung einer mangel­freien Sache ersetzt, mit der Kaufpreisforderung verrechnen. Ebenso kann der Werkbesteller, der Anspruch auf Nachbes­serung eines mangelhaften Werkes hat, diese bei Verzug des Unternehmers durch einen Dritten vornehmen lassen und den Anspruch auf Ersatz der Kosten mit der Werklohnforderung des Unternehmers verrechnen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Verrechnung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Ein solcher Verrechnungsverzicht ist jederzeit möglich und muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Auch in Form einer Klausel in AGB ist der Verrechnungsausschluss grundsätzlich wirksam und nicht an sich «ungewöhnlich».
Das Erlöschen der Forderungen findet sodann rückwirkend statt, sprich auf den Zeitpunkt hin, in dem sie sich erstmals fällig gegenüberstanden. Soweit die Forderungen untergegangen sind, entfallen seit diesem Zeitpunkt auch bereits eingetretene Verzugsfolgen, wie insbesondere Verzugszinsen, Verzugsschadenersatz und Vertragsstrafen (Konventionalstrafen). Entrichtete Zahlungen für Verzug sind daher nach Bereicherungsrecht zurückzuerstatten. Dasselbe gilt für Vertragszinsen, die seit dem Eintritt der Verrechnungsbefugnis bezahlt wurden. Sind die gegenseitigen Forderungen nicht gleich hoch und bleibt einer Partei eine ungedeckte Forderung, läuft der Verzugszins darauf ab Verrechnungswirkung weiter.

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