MLaw Pascal Messerli
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Ferienbezug bei der Arbeit, was müssen Sie berücksichtigen?
Insbesondere in der Sommerzeit beziehen viele Arbeitnehmer einen Teil ihrer Ferientage und geniessen die wohlverdiente Erholung am Strand im Süden oder im Freizeitbad. Da auch die schönen Dinge im Leben rechtliche Fragen mit sich bringen können, thematisiert dieser Beitrag wichtige, arbeitsrechtliche Regeln betreffend Ferien.
Gemäss Art. 329a des schweizerischen Obligationenrechts (OR) beträgt der Mindestferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen und für alle anderen Arbeitnehmer vier Wochen pro Dienstjahr. Da Ferien der Erholung des Arbeitnehmers dienen sollen, müssen wenigstens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen. Ansonsten können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei über den Ferienbezug einigen.
Wichtig zu betonen ist, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt. Auf die Wünsche des Arbeitnehmers ist jedoch soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Interesse des Betriebs vereinbar ist. So ist es beispielsweise in den meisten Betrieben normal, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern beim Ferienbezug während den Schulferien bevorzugt werden. Der Arbeitnehmer sollte es auf jeden Fall unterlassen, eigenmächtig bzw. gegen den Willen des Arbeitgebers Ferien zu beziehen. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer fristlosen Kündigung führen. Zudem ist es für beide Seiten vorteilhaft, dass die Ferien jeweils schriftlich genehmigt werden und nicht bloss mündliche Vereinbarungen getroffen werden. Zudem macht es als Arbeitnehmer auch Sinn, frühzeitig seine Ferien zu planen und den Wunsch beim Arbeitgeber zu platzieren.
Wird ein Arbeitnehmer während den Ferien krank oder erleidet einen Unfall, dann kann er sich oftmals nicht optimal erholen und es liegt die sogenannte «Ferienunfähigkeit» vor. In diesen Fällen hat der Abreitnehmer den Anspruch, die Ferien nachzuholen. Dafür benötigt es jedoch eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung. Wer bettlägerig ist und den Arzt mehrmals besuchen muss, kann als ferienunfähig qualifiziert werden. Kopfschmerzen, Schnupfen oder ein Sonnenbrand reichen hingegen nicht aus, um einen Anspruch auf Nachholung von Ferien zu haben. Da der Arbeitnehmer den Beweis für die Ferienunfähigkeit zu erbringen hat, ist es in jedem Fall sinnvoll, den Arbeitgeber unmittelbar zu informieren und ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.
Damit auch Sie Ihre Ferien ohne arbeitsrechtliche Streitigkeiten geniessen können, sollten folgende Dinge beachtet werden:
- Ferien dienen der Erholung, weshalb wenigstens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen müssen.
- Nehmen Sie auf keinen Fall eigenmächtig Ferien und achten Sie darauf, dass der Ferienbezug schriftlich geregelt ist.
- Bei Krankheit oder einem Unfall von einer gewissen Intensität dürften «verpasste» Ferien nachgeholt werden. Dabei ist es wichtig, ein Arztzeugnis vorzulegen.
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