MLaw Pascal Messerli
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Nachbarrecht, was müssen Sie berücksichtigen?
Vielleicht erinnern Sie sich an die Comedysendung «höllische Nachbarn», in der in den 90er-Jahren zahlreiche Nachbarsstreitigkeiten vor Gericht landeten. Nachbarsstreitigkeiten mit verhärteten Fronten und involvierten Anwälten und Gerichten sind auch heutzutage keine Seltenheit. In diesem Beitrag wird in den Grundzügen erläutert, wie Sie Ihr Grundstück nutzen dürfen, was allenfalls berücksichtigt werden muss und welche Standards Sie auch von Ihren Nachbarn erwarten dürfen.
Sämtliche Vorschriften, welche dem Grundeigentümer bei der Ausübung und Nutzung seines Eigentums auferlegt werden, fallen unter den Begriff Nachbarrecht. Gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist jedermann bei der Ausübung seines Eigentums verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere schädliche und nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch üblen Geruch, Luftverschmutzung, Lärm, Schall, Strahlung, Erschütterung oder durch den Entzug von Tageslicht. Jedoch muss ein gewisses Mass an Einwirkung hingenommen werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Regelungen – also die kantonalen und kommunalen Gesetze, aber auch die jeweilige Hausordnung oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft – zu berücksichtigen. Häufig kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, ob Feiern mit Freunden, das Grillieren mit Holz oder die Beleuchtung der Terrasse eine zu starke und damit eine verbotene Einwirkung auf das Nachbargrundstück haben.
Auch bei Pflanzen, Hecken oder Zäunen kommt es zwischen Nachbarn häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Überragende Äste darf man bis zur Grundstückgrenze zurückschneiden, wenn diese nicht innert angemessener Frist durch den Nachbarn selbst beseitigt werden und das eigene Grundeigentum beschädigt wird. Es besteht zudem das grundsätzliche Recht, die jeweilige Grundstückgrenze mit Zäunen oder Hecken zu markieren. Allerdings müssen dabei kantonale Vorschriften berücksichtigt werden, welche häufig Mindestabstände von Pflanzen zum nachbarlichen Grundstück vorsehen.
Wenn Sie selbst von übermässigen Störungen belästigt werden und mit Ihrem Nachbarn keine Einigung finden, dann können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich einklagen. Mit der Beseitigungsklage kann man sich gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts zur Wehr setzen. Mittels Unterlassungsklage kann der Schutz vor zukünftigen Einwirkungen verlangt werden. Zudem kann eine Schadensersatzklage eingereicht werden, wenn auf Ihrem Grundstück Schäden entstanden sind. Dabei muss jedoch auch die Verjährungsfrist berücksichtigt werden. Schadensersatzforderungen in nachbarrechtlichen Angelegenheiten verjähren innert drei Jahren seit Kenntnis eines entsprechenden Schadens, jedoch spätestens innert zehn Jahren seit einer schädigenden Handlung.
Damit Sie nachbarrechtlich keine Probleme haben, sollten folgende Punkte beachtet werden: – Halten Sie sich beim Verursachen von Lärm oder Rauch an ein gewisses Mass. – Informieren Sie sich rechtzeitig über die Regeln, welche bei Ihnen vor Ort im Kanton und in der jeweiligen Gemeinde gelten. – Mittels Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzklage können Sie sich bei übermässigen Störungen zur Wehr setzen.
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