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Wichtige Verlagsmitteilung

 

Fehlende Zeitung - fehlgeleitete Zustellung

FRICKTAL. Aufgrund eines Logistikfehlers bei der Post wurde ein Sammelbehälter mit den Donnerstagsausgaben der Neuen Fricktaler Zeitung/Fricktaler Woche/fricktal.info leider fehlgeleitet. Statt in Laufenburg landeten die darin enthaltenen Zeitungen in Lenzburg. Dies führte dazu, dass viele Leserinnen und Leser im Bezirk Laufenburg am Donnerstag keine Zeitung erhielten. Die Post entschuldigt sich für diesen Fehler, die Zeitungen werden am Freitag zugestellt.

Verlagsleitung

Ratgeber Recht – 05-2023

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Erbrechtsrevision, was hat sich geändert?
Zu Beginn eines Jahres treten jeweils die vom Parlament oder von der Stimmbevölkerung beschlossenen Gesetze in Kraft. In diesem Jahr hat insbesondere das neu revidierte Erbrecht für Schlagzeilen gesorgt, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Die verstorbene Person (Erblasser) wird in Zukunft mehr Handlungsspielraum beim Vererben haben. Während die Pflichtteile für die Eltern eines Erblassers ganz wegfallen, betragen die Pflichtteile der Nachkommen nur noch ½ statt zuvor ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Pflichteile der Ehegatten bleiben hingegen unverändert. Dazu ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung:
Der Ehegatte stirbt, hinterlässt seine Ehegattin, einen Sohn und eine Tochter sowie ein Vermögen von 100 000 Franken. Nach bisherigem Recht beträgt der Pflichtteil der Ehegattin 25 000 Franken (½ ihres gesetzlichen Anspruchs) und der Pflichtteil des Sohnes und der Tochter jeweils CHF 18 750.00 (¾ des gesetzlichen Anspruchs). Der Erblasser konnte in diesem Fall also immer nur über 37 500 Franken frei entscheiden.
Mit dem per 2023 revidierten Gesetz wird die frei verfügbare Quote höher. Während der Pflichtteil der Ehegattin unverändert bleibt, beträgt der Pflichtteil der Tochter und des Sohnes nach neuem Recht im oben genannten Bespiel jeweils nur noch 12 500 Franken. Der Erblasser kann vorliegend also insgesamt über 50 000 frei verfügen.
Mit dieser Gesetzesänderung ist es also möglich, dass der Erblasser in Zukunft höhere Beiträge beispielsweise an gemeinnützige Institutionen (wie Tierstiftungen und dgl.) vererbt. Das Erbrecht galt lange als Rechtsgebiet mit sehr starren Vorschriften. Die erhöhte Lebenserwartung führt dazu, dass auch die Erben immer älter werden und das Erbrecht den ursprünglichen sozialen Grundgedanken – den Kindern etwas hinterlassen, um ihnen einen guten Einstieg ins Erwachsenenleben zu ermöglichen – in vielen Fällen verloren hat. Unter anderem deshalb werden mit der neuen Gesetzesrevision die starren Regeln etwas aufgebrochen und dem Erblasser mehr Möglichkeiten zugesprochen.
In diesem Kontext wird häufig die Frage gestellt, ob bereits verfasste Testamente ihre Gültigkeit verlieren. Grundsätzlich behalten alle Testamente auch mit der Gesetzesrevision ihre Gültigkeit. Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass Formulierungen im Testament im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung widersprüchlich sind und deshalb der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden muss. Folgende Dinge sollten deshalb im Hinblick auf die Gesetzesrevision aber auch generell beachtet werden:
- Generell müssen die Formvorschriften für ein Testament eingehalten werden. Ein handgeschriebenes Testament muss das Datum und die Unterschrift beinhalten.
- Wenn im Testament Pflichtteile erwähnt werden, dann sollten diese Punkte mit dem neuen Gesetz abgestimmt werden.
- Kümmern Sie sich frühzeitig um diese emotionale Angelegenheit, auch wenn niemand gerne an seinen eigenen Tod denkt.
Wenn Sie ein neues Testament abfassen möchten, ein bereits geschriebenes Testament überprüfen lassen und ggf. abändern möchten oder wenn Sie andere erbrechtliche Fragen haben, dann nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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