Christoph Zehnder, eidg. dipl. Vermögensverwalter
Hauptstrasse 43, 5070 Frick
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Erbrecht: Was gilt ohne Testament?
Das Erbrecht betrifft alle Menschen einmal, sei es als Erblasser oder als Erbe. Trotzdem setzen sich die wenigsten damit auseinander. Wo keine letztwillige Verfügung vorliegt, kommt das gesetzliche Erbrecht zum Zug. Dieses folgt einer Stammesordnung und umfasst den Stamm der Nachkommen, den Stamm der Eltern und den Stamm der Grosseltern. Der nähere Stamm schliesst dabei den entfernteren aus. Ehegatten, eingetragene Partner und Adoptivkinder gehören als einzige Nichtblutsverwandte zu den gesetzlichen Erben.
• Bei verheirateten Erblassern mit Nachkommen fällt der Nachlass von Gesetzes wegen je zu ½ an den überlebenden Ehegatten und zu ½ an die Nachkommen.
• Bei verheirateten Erblassern ohne Nachkommen beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ¾ des Nachlasses, dem Elternstamm fällt ¼ zu.
• Bei kinderlosen Erblassern fällt der Nachlass von Gesetzes wegen je hälftig an den Vater bzw. die Mutter.
Neues Pflichtteilsrecht ab 1. Januar 2023
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanteil am gesetzlichen Erbteil. Ein auf den Pflichtteil gesetzter Erbe errechnet seinen Anspruch, indem er seinen gesetzlichen Erbteil (siehe oben) mit dem Pflichtteil multipliziert. Je näher die Verwandtschaft zwischen Erblasser und gesetzlichen Erben ist, desto geringer stellt sich die Verfügungsfreiheit dar. Ab 1. Januar 2023 wird diese jedoch wie folgt erhöht:
Pflichtteile bisher – Pflichtteile ab 1.1.2023
Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erbteils – 1/2 des gesetzlichen Erbteiles
Ehegatten: 1/2 des gesetzlichen Erbteils – 1/2 des gesetzlichen Erbteiles
Eltern: 1/2 des gesetzlichen Erbteiles – kein Pflichtteil
Überprüfen Sie Ihr Testament
Die Reduktion des Pflichtteiles der Nachkommen sowie die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern erhöhen den Gestaltungsspielraum vieler Erblasser. Gerade auch für Unternehmer,
die oftmals einen Grossteil des Vermögens im eigenen Geschäft gebunden haben, erleichtern die neuen Regelungen die Weitergabe des Unternehmens durch entsprechende Begünstigungen.
Familien- und Vermögensverhältnisse unterliegen laufenden Veränderungen. Eine regelmässige, fachmännische Überprüfung bestehender letztwilliger Verfügungen empfiehlt sich daher sehr!
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