(eing.) An der Referendumsabstimmung vom 3. März 2024 beschloss die Stimmbevölkerung von Wettingen die Schaffung der Spezialzone «Berg». Diese Zone sollte Aktivitäten der tiergestützten therapeutischen Intervention sowie der zugehörigen Tierhaltung dienen.
Der Regierungsrat genehmigte die Teiländerung der Nutzungsplanung. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut und hebt den Regierungsratsentscheid sowie den seinerzeitigen Planungsbeschluss der Gemeinde Wettingen auf. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass die kommunale Spezialzone «Berg» Bauten und Anlagen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zulässt. Es handelt sich daher gemäss dem bundesrechtlichen Raumplanungsgesetz um eine Bauzone. Der Bedarf für eine Einzonung ist indessen nicht ausgewiesen. Sie widerspricht zudem mehreren Vorgaben des kantonalen Richtplans. Insbesondere wird das Siedlungsgebiet vergrössert, ohne dass andernorts eine Kompensation durch Auszonung von Bauland erfolgt. Verstossen wird auch gegen die Anweisung, dass eine vom Richtplan abweichende Festsetzung des Siedlungsgebiets keine Landschaften von kantonaler Bedeutung beeinträchtigen darf. Tatsächlich liegen die betroffenen Parzellen in einem landschaftlich heiklen, kantonal geschützten Bereich am Südhang der Lägern.
Die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer projektbezogenen Spezialzone oder für die ausnahmsweise Schaffung einer Kleinstbauzone sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Rahmen einer bloss geringfügigen Erweiterung eines bereits bebauten Gebiets wird bei weitem gesprengt. Die Lage mag aus Sicht des Therapiebetriebs ideal sein, eine objektive Gebundenheit an diesen Standort besteht jedoch nicht.
Schliesslich beruht die umstrittene Nutzungsplanung auf einer unzureichenden Interessenabwägung. Verschiedene Interessen wurden ungenügend ermittelt. So fehlen namentlich Grundlagen, aufgrund derer die Zukunftsfähigkeit des Therapiebetriebs verlässlich beurteilt werden könnte. Im Weiteren ist die Gewichtung der verschiedenen sich widersprechenden Interessen nicht nachvollziehbar. Zentrale öffentliche Anliegen, die gegen die Spezialzone «Berg» sprechen, wurden in unzulässiger Weise relativiert und uminterpretiert. So wurde die Vorschrift, dass Landschaften von kantonaler Bedeutung weitestmöglich von Bauten und Anlagen freizuhalten sind, in die Vorgabe umgedeutet, dass bloss eine bestmögliche Einbettung ins Landschaftsbild erfolgen müsse.Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schaffung der Spezialzone «Berg» elementare raumplanerische Vorschriften von Bund und Kanton verletzt. Für das Gericht ist unverständlich, dass die offensichtlich unzulässige Teilrevision der Nutzungsplanung nicht viel früher gestoppt wurde und nun auf Intervention Privater hin per Urteil aufgehoben werden muss. Das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2025.213 vom 6. Mai 2026 ist noch nicht rechtskräftig.