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Teilrevision des Aargauer Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes

(pd) Die Totalrevision der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung des Bundes (BZG) führt auf kantonaler Ebene zu Anpassungsbedarf. Zudem will der Regierungsrat die Rechtsgrundlagen im Bevölkerungsschutz weiterentwickeln. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat nach erfolgter Anhörung deshalb die Botschaft zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes Aargau (BZG-AG).

Die Teilrevision beinhaltet insgesamt sieben Themenbereiche, zu denen der Regierungsrat Änderungen vorschlägt. Die Anhörung fand vom 8. Oktober 2021 bis 4. Februar 2022 statt. Die Auswertung der 127 Antworten der Anhörung zeigt, dass eine grundsätzliche Zustimmung zur Änderung des BZG-AG besteht. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz
Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung für junge Schweizerinnen sowie für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer in den Bevölkerungsschutzregionen vor. Die Veranstaltung soll die jungen Personen zu Themen der Sicherheit und des Bevölkerungsschutzes sensibilisieren. Es ist vorgesehen, dass die obligatorische Sicherheitsveranstaltung mit den Partnern im Bevölkerungsschutz in den Regionen durchgeführt wird. Die Veranstaltung informiert über Sicherheit im Alltag und über die Möglichkeiten eines Engagements im Zivilschutz, bei der Polizei, bei der Feuerwehr, bei den Samaritern oder in der Armee.

Verwaltung der Ersatzabgaben durch Kanton
Zur Vermeidung administrativer Doppelspurigkeit sollen die heute teilweise noch bestehenden Gemeindefonds der Ersatzabgaben für den Schutzraumbau fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden. Danach soll die Verwaltung der Ersatzabgaben ausschliesslich durch den Kanton erfolgen. Die Verwendung der Ersatzbeiträge bleibt wie bis anhin gesamtschweizerisch einheitlich gere-gelt. An der heutigen Bewilligungspraxis für die Verwendung der Mittel im Fonds ändert sich nichts: Der Gemeinderat muss weiterhin bei der Sektion Koordination Zivilschutz der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) einen Antrag stellen.

Informationssysteme
Die Teilrevision des BZG-AG liefert die gesetzliche Grundlage zur gemeinsamen Nutzung der Telematik- und Alarmierungssysteme. Damit können zum Beispiel die Partnerorga-nisationen im Zivilschutz ihre Mannschaften über das gleiche Alarmierungssystem aufbieten wie die kantonale Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz.

Einheitliche Leistungsaufträge für RFO
Die Regionalen Führungsorgane (RFO) sollen durch die Teilrevision neu Leistungsaufträge erhalten. Dadurch ist eine kantonal einheitliche Ausrichtung der RFO und ihrer Leistungen möglich, wobei dies weitgehend nach Massgabe der Regionen und Gemeinden erfolgt.

Ausbildung im Bereich Zivilschutz
Mit der Revision des BZG auf Bundesebene wird zudem der zulässige zeitliche Rahmen der Zivilschutzausbildungen erweitert. Daraus resultieren kantonale Anpassungen der Dienstdauer bei der Grundausbildung, der Kaderausbildung, der Zusatzausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse.

Schutz vor ABC-Ereignissen
Der Schutz vor ABC-Ereignissen (atomar, biologisch und chemisch) ist eine zentrale Aufgabe für den Aargauer Bevölkerungsschutz. Mit der Teilrevision BZG-AG wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Regierungsrat eine Koordinationsstelle für den ABC-Schutz definieren kann.

Schutz kritischer Infrastrukturen
Um die kantonalen Rechtsgrundlagen mit der Strategie des Bundes in Einklang zu bringen, wird im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen die Grundlage zur Bezeichnung einer Zentralstelle durch den Regierungsrat geschaffen.