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Tagesschulen sollen im Baselbiet möglich werden

(pd) Für das Führen von Tagesschulen fehlt im Kanton Basel-Landschaft bisher eine gesetzliche Grundlage. Künftig sollen die Gemeinden und der Kanton die von ihnen getragenen öffentlichen Schulen bei Bedarf als Tagesschule gestalten können. Der Regierungsrat gibt eine entsprechende Änderung des Bildungsgesetzes in die Vernehmlassung.

Der vorliegende Vorschlag für die Ermöglichung von Tagesschulen im Kanton Basel-Landschaft ist Bestandteil des 2022 vom Regierungsrat lancierten Gesamtprojekts zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der familien- und schulergänzenden Betreuung.
Insbesondere auf Primarstufe bieten Tagesschulen gegenüber einer herkömmlichen Schule mit ergänzender Tagesstruktur zahlreiche Vorteile für Gemeinde, Erziehungsberechtigte und die Institution Schule selbst: Die räumliche und konzeptionelle Verzahnung von Unterricht, Betreuung und Freizeitgestaltung stellt eine zeitgemässe Antwort auf die Bedürfnisse von Familien, Gesellschaft und Wirtschaft dar.
Kinder und Jugendliche bleiben zudem ganztags im Klassenverband, was den Aufbau von stabilen
Beziehungen untereinander wie auch mit den Betreuungspersonen begünstigt sowie betriebliche Vorteile bietet. In diesem Modell verbringen die Kinder aber auch den Grossteil des Tages in der Schule, was zulasten der Zeit mit der Familie gehen kann. Auch sind mit einer Tagesschule zusätzliche organisatorische und bauliche Massnahmen zulasten der Trägerschaft notwendig. Kein verpflichtendes Angebot – finanzielle Beteiligung der Erziehungsberechtigten Gemeinden und Kanton sollen daher die Vor- und Nachteile einer Tagesschule abwägen und frei entscheiden, ob eine Tagesschule betrieben werden soll. Die Umsetzung bleibt freiwillig und orientiert sich an den lokalen Bedürfnissen und Gegebenheiten. Selbst wenn eine Tagesschule geführt wird, ist der Besuch dieser Beschulungsform nicht verpflichtend: Die Familien können selbst entscheiden, ob sie das Ganztagesangebot einer Tagesschule nutzen wollen. Besteht am Wohnort keine Alternative in Form des herkömmlichen Schulbetriebs, muss der Schulträger eine Beschulung an einem anderen Ort sicherstellen.
Für den Besuch der Betreuungsmodule ist eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen, die sich auf Primarstufe nach den Grundsätzen des Gesetzes über die familienergänzende Betreuung (FEB-Gesetz, SGS 852) richtet. Auf Sekundarstufe wird die finanzielle Beteiligung auf Verordnungsstufe festgelegt.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 27. April 2026.
Vernehmlassungsunterlagen: www.bl.ch/vernehmlassungen