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SP Aargau zur Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz

(sp) Die SP Aargau begrüsst die Änderungen bei der Alimentenhilfe, legt aber Wert darauf, dass die Qualitätskontrolle weiter beim Kanton liegt. Bei der Umsetzung des Bundesgesetzes zur Observation im Sozialhilfebereich sei es entscheidend, dass nicht die Gemeinden, sondern die Gerichte entscheiden würden. Somit sei die Möglichkeit der Anfechtbarkeit gegeben.

Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung
Das Bundesrecht verlangt, dass die Inkassohilfe neu von einer Fachstelle zu leisten und weiterhin in der Zuständigkeit der Gemeinde ist. Die SP unterstützt diese Regelung, verlangt aber, dass die Qualitätssicherung seitens des Kantons sichergestellt werden muss. Es brauche eine regelmässige Überprüfung. Die von der Gemeinde bevorschussten Kosten, wie Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, dürften weder minder- oder volljährigen Kindern noch dem/der anspruchsberechtigten Partner:in auferlegt werden. Insbesondere Kinder brauchten Chancengleichheit und -gerechtigkeit, um ohne Schulden in die Zukunft starten zu können. Die SP unterstützt die Bevorschussung des Bar- und Betreuungsunterhalts mit der Möglichkeit einer Erhöhung des Maximalbetrags. Dies aber nur, wenn die Kosten nicht den anspruchsberechtigten Personen auferlegt werde. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würde die SP eine Bevorschussung des Bar- und Betreuungsunterhalts ohne Erhöhung des Maximalbetrags unterstützen.

Observation im Sozialhilfebereich
Im Weiteren geht es um die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Observationen im Sozialhilfebereich. Im Bundesgesetz ist dies bereits vorgesehen, so dass der Kanton dies nun in die kantonale Rechtsprechung aufnehmen muss. Die SP verlangt, dass über die Durchführung einer Observation und eine allfällige Verlängerung nicht die Gemeinde entscheiden soll, sondern das Gericht. Somit sei die Möglichkeit der Anfechtbarkeit gegeben. Die Durchführung der Observation müsse durch unabhängige Fachpersonen erfolgen, also nicht durch Fachpersonen der Gemeinde. Ebenfalls solle die Gemeinde (Gemeinderat/gemeinderätliche Kommissionen) weder Aufsichts-, Anordnungs- noch Durchführungsbehörde sein. Eine allfällige Verlängerung der Observationen müssw sehr gut begründet und von einem Gericht entschieden werden.
Die Zuständigkeit des Kantons für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtenden während der Dauer des Aufenthalts in kantonalen Unterkünften ist rechtlich nicht explizit festgelegt. Die SP begrüsst die entsprechende Regelung im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz. Ebenso unterstützt sie die Regelung, das Elternschaftsbeihilfe auf Halbjahreseinkünfte basieren soll und nicht wie bis anhin auf Jahreseinkünfte.