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Revision der Sozialhilfe- und Präventionserordnung – Freiwillige Anhörung bei Gemeinden

(pd) Der Regierungsrat hat das Departement Gesundheit und Soziales ermächtigt, bei den Gemeinden eine freiwillige Anhörung zur Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) durchzuführen.

Die Gemeinden können sich dabei zur Übernahme der revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), zu verschiedenen Fragen im Bereich der Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe, zur Anpassung der Höhe des Grundbedarfs an die Teuerung sowie zur Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls (Teilpooling) äussern. In Bezug auf die Rückerstattungspflicht können sich die Gemeinden unter anderem zur Möglichkeit der Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge einbringen. Die freiwillige Anhörung dauert vom 29. November bis zum 31. Januar. Die Gemeinden können sich zu den verschiedenen Themen mittels Variantenwahl äussern. Auf Basis der Rückmeldungen der Gemeinden wird der Regierungsrat über eine SPV-Revision beschliessen.

Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien
Die SKOS hat ihre Richtlinien per 1. Januar 2021 umfassend revidiert. Der Kanton Aargau orientiert sich aktuell an den SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 2017. Damit die revidierten SKOS-Richtlinien im Kanton Aargau grundsätzlich Geltung erlangen, müsste die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung entsprechend angepasst werden. Die anderen 25 Kantone haben die Verbindlichkeit der revidierten SKOS-Richtlinien bereits festgelegt beziehungsweise orientieren sich grundsätzlich an ihnen.
Der Regierungsrat befürwortet eine Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien, da dadurch die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit gefördert werden.

Klärung der Rechtslage im Bereich der Rückerstattung
Da die aktuellen Regelungen und die Aargauer Praxis im Bereich der Rückerstattung teils von den SKOS-Richtlinien abweichen, stellt der Regierungsrat zu den betroffenen Bestimmungen Varianten zur Auswahl. Eine solche abweichende Praxis besteht derzeit beispielsweise in Bezug auf die umstrittene Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge, die gemäss der Aargauer Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist.
Aufgrund der hohen Gewichtung der inner- und interkantonalen Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit befürwortet der Regierungsrat auch für den Bereich der Rückerstattung eine Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien. Er spricht sich zudem für die Unzulässigkeit der Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge aus. Weiter favorisiert der Regierungsrat einen Verzicht auf eine Rückerstattungspflicht für von Kindern und jungen Erwachsenen in Erstausbildung bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie in Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration.

Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung
Der Regierungsrat stellt zur Diskussion, ob der Grundbedarf für den weiteren Lebensunterhalt gemäss der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) an die Teuerung Stand 1. Januar 2022 angepasst werden soll. Die Teuerung erfolgt gemäss den SKOS-Richtlinien in gleichem Umfang und zeitgleich wie die vom Bundesrat bestimmte Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV.
Ein stabiles Leistungsniveau wird vom Regierungsrat als wichtig erachtet. Er favorisiert daher die Anpassung der Höhe des Grundbedarfs an die Teuerung.

Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls (Teilpooling)
Schliesslich konsultiert der Regierungsrat die Gemeinden zu der Frage, ob die Definition eines kostenintensiven Sozialhilfefalls in der SPV zu präzisieren ist und ob inhaltlicher Änderungsbedarf besteht. Ein solcher kostenintensiver Sozialhilfefall entsteht, wenn in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr die Nettokosten den Betrag von 60 000 Franken über-schreiten. Der über diesem Betrag liegende Kostenanteil wird durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden ge-meinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. Da die Auslegung der massgeblichen Bestimmung Fragen aufgeworfen hat, sollen die Gemeinden angehört werden, wie ein Fall im Rahmen des Teilpoolings definiert werden soll.
Die freiwillige Anhörung dauert bis am 31. Januar 2022. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.