(pd) Im Zuge der Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) muss das kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) angepasst werden. Weitere Anpassungen im kantonalen Recht sind nicht notwendig.
Aufgrund der Änderung der StPO müssen drei Bestimmungen im Anwaltstarif aufgehoben werden, weil sie aufgrund der Regelungen auf Bundesebene überflüssig geworden sind. Die Gelegenheit wird zudem dazu genutzt, die Entschädigung der Tätigkeit des Anwalts der ersten Stunde zu präzisieren und eine Korrektur eines Verordnungsverweises vorzunehmen. Die Revision der StPO und die Anpassungen im Anwaltstarif treten voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft.
Weitere Informationen dazu sind unter www.ag.ch/grossrat > Geschäfte > Suche Geschäfte > Geschäfts-Nr. GR 23.180 verfügbar.