(pd) Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) soll revidiert werden. Heute startet die Anhörung.
Im Kanton Aargau vollzieht die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau die Mehrheit der Leistungen der 1. Säule. Die SVA Aargau ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt und existiert in der heutigen Form kraft des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 15. März 1994 (EG AHVG/IVG). Die SVA Aargau ist ein leistungsfähiger Dienstleistungsbetrieb in der Durchführung der 1. Säule. Das geltende EG AHVG/IVG entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Organisationserlasses.
Geplante Änderungen
Die Revision des EG AHVG/IVG bringt im Wesentlichen folgende Änderungen mit sich:
• Das EG AHVG/IVG soll neu Gesetz über die SVA Aargau heissen. Damit widerspiegelt der Erlasstitel den Inhalt des Gesetzes besser.
• Die Aufgaben der Verwaltungskommission sollen präzisiert werden.
• Weiter soll die Geschäftsleitung neu Organstellung erhalten (bisher hatte die Direktorin oder der Direktor Organstellung).
• Es soll eine Rechtsgrundlage für die SVA Aargau zum Eingehen von Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone geschaffen werden.
Gemeindezweigstellen nach Übergangsfrist abschaffen
Weil die Gemeindezweigstellen in den meisten Kantonen überflüssig geworden sind, hebt der Bund das Obligatorium der kantonalen Ausgleichskassen zur Führung von Gemeindezweigstellen auf. Er begründet dies mit dem Umstand, dass sich die versicherten Personen direkt an die Ausgleichskassen wenden würden – aufgrund der grösseren Mobilität, besseren Vernetzung und der Möglichkeit, sich auf digitalem Weg Informationen zu beschaffen. Diese Entwicklung findet auch im Kanton Aargau statt. Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Gemeindezweigstellen nach Ablauf ei-ner Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Revision des EG AHVG/IVG auch im Kanton Aargau nicht weitergeführt werden.
Inkraftsetzung auf 1. November 2025 geplant
Die parlamentarischen Beratungen im Grossen Rat sind für Juni bis August 2024 (1. Beratung) beziehungsweise für den Frühling 2025 (2. Beratung) vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist – bei unbenutzter Re-ferendumsmöglichkeit – auf den 1. November 2025 geplant.