Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Klarer Himmel
22.9 °C Luftfeuchtigkeit: 36%

Sonntag
7.7 °C | 20.9 °C

Montag
7.1 °C | 21.5 °C

Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für die SVA Aargau

(pd) Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) teilweise zu revidieren. Damit soll die SVA Aargau (Sozialversicherung Aargau) eine zeitgemässe rechtliche Grundlage erhalten.

Im Kanton Aargau vollzieht die SVA Aargau (Sozialversicherung Aargau) die Mehrheit der Leistungen der 1. Säule. Die SVA Aargau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und existiert in der heutigen Form kraft des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 15. März 1994 (EG AHVG/IVG). Im Laufe der Jahre hat sich die SVA Aargau zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb in der Durchführung der 1. Säule entwickelt. Das geltende EG AHVG/IVG entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Organisationserlasses.

Revision auf Bundesstufe
Angesichts der höheren Anforderungen, die sich heute an die Unternehmensführung (Governance) sowie an die Risiko- und Qualitätssicherung stellen, drängte sich eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene zur Aufsicht in der 1. Säule auf. Das Bundesparlament hat die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule am 17. Juni 2022 verabschiedet. Das revidierte Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die nötigen Anpassungen im kantonalen Recht sollen mit der Revision des EG AHVG/IVG umgesetzt werden. 

Geplante Änderungen
Die Revision des EG AHVG/IVG bringt im Wesentlichen folgende Änderungen mit sich:

  • Das EG AHVG/IVG soll neu Gesetz über die SVA Aargau (SVAG) heissen. Damit widerspiegelt der Erlasstitel den Inhalt des Gesetzes besser.
  • Die Aufgaben der Verwaltungskommission als oberstes Leitungsorgan sollen präzisiert werden.
  • Weiter soll die Geschäftsleitung neu Organstellung erhalten (bisher hatte die Direktorin oder der Direktor Organstellung).
  • Es soll eine Rechtsgrundlage für die SVA Aargau zum Eingehen von Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone geschaffen werden.

Gemeindezweigstellen werden weitergeführt
Der Bund hat das Obligatorium der kantonalen Ausgleichskassen zur Führung von Gemeindezweigstellen aufgehoben. Er begründet dies mit dem Umstand, dass sich die versicherten Personen direkt an die Ausgleichskassen wenden würden – aufgrund der grösseren Mobilität, besseren Vernetzung und der Möglichkeit, sich auf digitalem Weg Informationen zu beschaffen. Der Regierungsrat schlug in der Anhörung vor, dass die Gemeindezweigstellen nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Revision des EG AHVG/IVG auch im Kanton Aargau nicht weitergeführt werden sollen. Aufgrund der Anhörung verzichtet der Regierungsrat auf die Abschaffung der Gemeindezweigstellen. Mit der Revision des EG AHVG/IVG soll die Grundlage geschaffen werden, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der SVA Aargau weiterentwickelt werden kann. 

Inkraftsetzung auf 1. Dezember 2025 geplant
Die parlamentarischen Beratungen im Grossen Rat sind für den Herbst 2024 (1. Beratung) beziehungsweise für den Frühling 2025 (2. Beratung) vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 1. Dezember 2025 geplant.