(pd) Mit einer Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Schutzwaldpflege im Aargau umgesetzt und mit Beiträgen unterstützt werden kann. Das Aargauer Waldgesetz wird zudem an verschiedene veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Die öffentliche Anhörung zur Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes startet am Freitag, 13. Mai, und dauert bis am 12. August.
Das geltende Aargauer Waldgesetz, das aus dem Jahr 1997 stammt, wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser der Teilrevision sind die für die Einführung der Schutzwaldpflege notwendigen Anpassungen am Aargauer Waldgesetz und am Walddekret sowie an der Aargauer Waldverordnung. Der Aargau weist rund 3'000 ha Schutzwald auf. Dieser schützt Menschen, Siedlungen und weitere Infrastrukturanlagen gegen Naturgefahren wie Hangrutsche und Steinschlag. Der Schutzwald wurde schweizweit nach den gleichen Kriterien modelliert und im 2021 im Feld überprüft. Im Vergleich mit der übrigen Schweiz nimmt der Schutzwald im Aargau eine eher unterordnete Bedeutung ein. Gemäss dem Waldgesetz des Bundes müssen die Kantone jedoch eine minimale Schutzwaldpflege sicherstellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. Die bereinigten Schutzwaldflächen werden im Richtplan festgesetzt. Mit der Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes werden insbesondere die Voraussetzungen geschaffen, um die Schutzwaldpflege mit Beiträgen von Bund und Kanton zu unterstützen. Weiter haben sich die direkt vom Schutzwald profitierenden Nutzniessenden des Schutzwaldes – dies sind insbesondere die Gemeinden und Infrastrukturbetreibende wie die SBB oder das Bundesamt für Strassen (Astra) – zukünftig mit maximal 20 Prozent an den anfallenden Kosten zu beteiligen.
Das Aargauer Waldgesetz wird weiter an verschiedene, veränderte, rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Dies in den folgenden Bereichen: • Waldtypische Gefahren: Wer sich im Wald aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung. Dieser Grundsatz wird im kantonalen Waldgesetz aufgenommen. Waldeigentümerinnen und -eigentümer haften – vorbehältlich der übergeordneten Haftungsbestimmungen – nicht für waldtypische Gefahren wie abbrechende Äste und umstürzende Bäume.
• Zonen für intensive Freizeitnutzungen im Wald: Gemäss geltendem Richtplan können die Gemeinden für intensive Formen der Freizeitnutzung des Waldes raumplanerische Zonen ausscheiden. Nun soll diese Möglichkeit auch auf Gesetzesstufe verankert werden.
• Ausgleich erheblicher Vorteile: Die ausdrückliche Zweckbindung der Ausgleichsabgaben für Rodungen wird mit Verweis auf § 25 des kantonalen Waldgesetzes wiedereingeführt.
• Waldstrassenpläne: Für den Erlass und die Nachführung der Waldstrassenpläne bleiben unverändert die Gemeinden zuständig. Die bestehenden, rechtskräftigen Waldstrassenpläne mit den entsprechenden Fahrverbotsregelungen werden in einem gesamtkantonalen Plan zusammengefasst und in elektronischer Form als kantonaler Geobasisdatensatz geführt.
• Waldentwicklungsplan: Das Instrument des Waldentwicklungsplans wurde im Kanton Aargau mangels Bedarf nie umgesetzt und wird deshalb gestrichen. Die übergeordneten öffentlichen Interessen am Wald wurden seit 1997 behördenverbindlich im Richtplan umgesetzt. Damit werden die Vorgaben aus der Bundesgesetzgebung erfüllt.
• Förderung der Holzverwendung: Seit 2005 wurde die Förderung der Verwendung von Holz in diversen politischen Vorstössen thematisiert. Der Grundsatz zur Förderung der Verwendung des einheimischen und CO2-neutralen Baustoffs und Energieträgers Holz durch den Kanton wird auf Stufe Waldgesetz verankert.
• Mehrwertsteuer: Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen des Kantons wird mit der Ergänzung insofern geklärt, dass die Beiträge des Kantons inklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer zu verstehen sind.
• Digitale Prozesse: Die Bewilligung von Holzschlägen, die Genehmigung und Führung der forstlichen Betriebspläne, die Eingabe und Genehmigung von Naturschutzprojekten, der Abschluss von Leistungsvereinbarungen sowie die Führung des Waldstrassenplans können neu digital erfolgen.
• Verfahrensbestimmungen: Die bisher in der Waldverordnung geregelte Einsprache- und Beschwerdeberechtigung von gesamtkantonalen und regionalen Organisatio-nen wird neu im Waldgesetz geführt.
Die öffentliche Anhörung zur Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes startet heute Freitag, 13. Mai, und dauert bis am 12. August.