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Kanton Aargau legt Höchstzahlen für die ambulante Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten fest

(pd) Der Bund hat die Kantone mit der "Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich" verpflichtet, bis zum 1. Juli in mindestens einem Fachgebiet eine Höchstzahl für die im Kanton ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte zu definieren.

Der Regierungsrat hat zur Umsetzung dieser Bundesvorgabe die Verordnung über "Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" (HZV) beschlossen. Die HZV gilt für maximal zwei Jahre und regelt die Höchstzahlen in den Fachgebieten Augenheilkunde (Ophthalmologie) und Radiologie. Nach Ablauf der HZV soll ein kantonales Gesetz diesen Bereich regeln.
Die "Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" (HZV) regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Umsetzung der OKP-Zulassungsbeschränkung. Durch Erlass der HZV verhindert der Regierungsrat, dass der heutige Bestand aller spital- oder praxisambulant tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für den Kanton Aargau auf dem Stand am 1. Juli 2023 eingefroren wird. Dies ist in der Bundesverordnung vorgesehen, wenn ein Kanton keine Höchstzahlen definiert. Das Einfrieren des aktuellen Bestands würde im Kanton Aargau auch dringend benötigte Grundversorgerinnen und Grundversorger der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin (Hausärztinnen und Hausärzte), Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie (insbesondere Kinder- und Jugendpsychiatrie) und Gynäkologie betreffen.

Eingriff in Grundrechte bedarf gesetzlicher Grundlage
Da es sich bei einer Höchstzahlenregelung um einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Ärztinnen und Ärzte handelt, ist ein Gesetz nötig. Die Ausarbeitung des Gesetzes vor der vom Bund gesetzten Frist, 1. Juli, ist nicht möglich. Die Kantonsverfassung (§ 91 Abs. 2bis lit. b) sieht vor, dass der Regierungsrat die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen als befristete Verordnung erlassen kann, sofern eine zeitliche Dringlichkeit besteht. Die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens nach zwei Jahren die Gültigkeit. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat rasch einen Entwurf für ein Gesetz zu unterbreiten, das die HZV ablösen kann.

Höchstzahlen in zwei Fachgebieten
Als Grundlage für die neue HZV hat das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) neben den Daten des Berichts "Regionale Versorgungsgrade pro Fachgebiet als Grundlage für die Höchstzahlen in der ambulanten ärztlichen Versorgung" des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) Erhebungen des Bundesamts für Statistik sowie erhobene Daten verwendet. Aus der folgenden Analyse gingen die Augenheilkunde und die Radiologie als Fachgebiete hervor, die sich durch ein hohes gesamtes Leistungsvolumen, ein hohes Leistungsvolumen pro versicherte Person sowie aufgrund der vorhandenen Ärzteschaft durch keine Unterversorgung auszeichnen. Entsprechend ist in diesen Fachgebieten – unter Berücksichtigung der Versorgungserhaltung – eine Höchstzahl angebracht.
Die Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet berechnet sich aus dem Verhältnis des bestehenden Angebots der ambulant tätigen Ärzteschaft in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und dem Versorgungsgrad. Daraus resultiert im Kanton Aargau für den Fachbereich Augenheilkunde eine Höchstzahl von 98 VZÄ und für den Fachgebiet Radiologie eine Höchstzahl 96 VZÄ.