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Kanton Aargau: Klares Ja zu einem einheitlichen Gebührenrecht

(pd) Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) bestätigt in zweiter Beratung ihr Ja zu einem einheitlichen Gebührenrecht. Das aargauische Gebührenrecht soll transparenter, klarer, besser steuerbar und die einzelnen Gebühren rascher auffindbar werden.

Fünf grossrätliche Kommissionen berieten unter der Federführung der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) in zweiter Beratung die Vorlage für eine materielle und formelle Revision des Gebührenrechts des Kantons Aargau. Die Zustimmung zum Gesetz und dem Dekret ging durch alle Kommissionen. Umstritten blieben erstens die vorgesehene Ausnahme zum Kostendeckungsprinzip bei der kommerziellen Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, zweitens die Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung durch den Regierungsrat und drittens die Abschreibung eines Postulats betreffend Effizienzsteigerung. Mit der Botschaft zur zweiten Beratung der Revision des Gebührenrechts legt der Regierungsrat die Entwürfe für ein allgemeines Gebührengesetz in zweiter Beratung und für ein Gebührendekret vor. Weiter veröffentlichte er seinen Entwurf für die künftige Gebührenverordnung. Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) behandelte als federführende Kommission neben der regierungsrätlichen Vorlage auch die Stellungnahmen, Anträge und zahlreichen ergänzenden Ausführungen der Verwaltung aus dem
vorangegangenen Mitberichtsverfahren.

Kommerzielle Benutzung als Ausnahme zum Kostendeckungsprinzip
Im neuen Gebührenrecht gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Wie bereits in der ersten Beratung hatte die im Gesetz dazu vorgesehene Ausnahme bei der kommerziellen Benutzung von öffentlichen Sachen und Einrichtungen auch im vorliegenden Mitberichtsverfahren zu Diskussionen und weiteren Abklärung geführt. Die eingehende Debatte in der Kommission VWA mündete in einem Minderheitsantrag auf Streichung der Ausnahmebestimmung. Folgt der Grosse Rat dem Minderheitsantrag, dürften Erlöse aus der Benutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen die durch-schnittlichen Kosten des betreffenden Aufgabenbereichs nie übersteigen.

Umstrittene Anpassungsermächtigung für den Regierungsrat
Die Gebühren sollen regelmässig alle acht Jahre überprüft werden. Darüber hinaus wird der Regierungsrat ermächtigt, die Gebühren ganz oder teilweise der Preisentwicklung anzupassen. Die VWA debattierte intensiv, ob und in welchem Umfang der Regierungsrat in eigener Regie Gebühren an die Teuerung anpassen können soll. Schliesslich stimmte jeweils eine Kommissionsminderheit für die Streichung der grundsätzlichen Ermächtigungsbestimmung im Gesetz sowie der konkretisierenden Ausführungsbestimmung im Dekret. Nach dieser greift die Kompetenz des Regierungsrats, wenn sich die Preise gegenüber der letzten Gebührenfestsetzung um zehn Prozent verändert haben. Für den Fall, dass der Grosse Rat diesen Vorschlag des Regierungsrats unterstützen sollte, wurde ein ergänzender Minderheitsantrag gestellt: Die Preise müssten sich "dauerhaft" um zehn Prozent verändert haben, damit die Anpassungskompetenz zum Tragen kommt.

Anträge und redaktionelle Anpassungen im Dekret
Die Geschäftsordnung des Grossen Rats ermöglicht es Ratsmitgliedern, grossrätlichen Kommissionen direkt Anregungen zu unterbreiten und Anträge zu stellen. Von dieser Ermächtigung hatte ein Mitglied des Grossen Rats Gebrauch gemacht und im Gebührendekret Änderungen zu den Gebühren in der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beantragt. Die VWA lehnte die Anträge nach kurzer Bera-tung ab. Weiter beschloss sie auf Empfehlung der Verwaltung redaktionelle Anpassungen im Gebührendekret.

Zustimmung zu den Hauptanträgen
Wie zuvor die mitberichtenden Kommissionen genehmigte auch die VWA das neue Gebührengesetz und das -dekret einstimmig. Der in diesem Zusammenhang vom Regierungsrat beantragten Abschreibung von drei parlamentarischen Vorstössen stimmte die VWA ebenfalls in zwei Fällen diskussionslos und einstimmig zu.
Die Abschreibung des Postulats 11.51 betreffend Gebührenreduktion dank Effizienzsteigerung war im Mitberichtsverfah-ren umstritten. Eine mitberichtende Kommission erachtete das Postulat als nicht erfüllt und beantragte Ablehnung der Abschreibung; eine andere verlangte mehr Auskunft. Auch in der VWA vermissten einige Kommissionsmitglieder in der regierungsrätlichen Vorlage Hinweise auf Effizienzgewinne und wie diese zu Gebührensenkungen führen könnten. In der VWA-Abstimmung fand der Abschreibungsantrag des Regierungsrats dann doch eine knappe Mehrheit.
Der Grosse Rat wird die Vorlage voraussichtlich im September beraten.