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Ja zum neuen Schätzungswesen des Kantons mit Fragezeichen und Anträgen

(pd) Eine knappe Mehrheit der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) befürwortet den vorgeschlagenen Eigenmietwert von 62 Prozent des Verkehrswerts. Die regierungsrätliche Botschaft zum Schätzungswesen setzt den Eigenmietwert von Liegenschaften im KantonAargau neu auf 62 Prozent des Marktmietwerts und legt neue Regeln für die Vermögenssteuerwerte sowie Vereinfachungen im Schätzungsverfahren fest.

Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) stimmt aufgrund des anerkannten Handlungsbedarfs den Steuergesetzänderungen einstimmig zu; gleichzeitig will sie mit mehreren Prüfungsanträgen erreichen, dass der Regierungsrat auf die zweite Beratung hin zusätzliche Lösungsvarianten ausarbeitet. Eine beachtliche Minderheit der Kommission beantragt zudem, den vorgeschlagenen Eigenmietwert von 62 Prozent auf 60 Prozent zu senken.
Der Regierungsrat reagiert mit seiner Botschaft zum Schätzungswesen auf ein Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2020: Dieses verpflichtet den Kanton Aargau, die Eigenmietwertbesteuerung anzupassen, indem die Eigenmietwerte mindestens 60 Prozent der Marktmiete betragen müssen. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse schlägt der Regierungsrat vor, den Eigenmietwert auf 62 Prozent festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der besteuerte Eigenmietwert für jede einzelne Liegenschaft bis zur nächsten Neuschätzung nicht unter die bundesrechtlich verlangte 60-Prozent-Marke fällt.

60 oder 62 Prozent Eigenmietwert?
Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) hat an ihrer Sitzung vom 10. November eingehend diskutiert, welches der unterste umsetzbare und mit dem Bundesrecht übereinstimmende Eigenmietwert ist. Der aus der Kommission gestellte Antrag, den Eigenmietwert auf dem Minimum von 60 Prozent des Verkehrswerts festzulegen, ist nur knapp abgelehnt worden. Die unterlegene Minderheit hält an ihrem Antrag fest, weshalb der Grosse Rat darüber beschliessen wird.

Wie häufig sollen Grundstücke geschätzt werden?
Die Abstände zwischen den Neubewertungen von Grundstücken beeinflussen den minimalen Eigenmietwert, mit dem die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Jedoch geht jede Neuschätzung von Liegenschaften mit Einsprachen und entsprechendem Verwaltungsaufwand einher. In diesem Spannungsfeld erachtet der Regierungsrat eine Neuschätzung der Grundstücke alle fünf Jahre – verbunden mit einem Eigenmietwert von 62 Prozent – als beste Lösung. Die Kommission hat eingehend über die Vor- und Nachteile inklusive Kostenfolge eines längeren Intervalls von zehn Jahren diskutiert und dazu die Frage aufgeworfen, ob auch ein rollendes Verfahren oder eine indexbasierte Auslösung einer Neuschätzung in Frage kommen könnte. Aus der Diskussion sind zwei Prüfungsanträge hervorgegangen, die von der Verwaltung eine Gesamtbetrachtung und Auslegeordnung von Varianten verlangen.

Vorbehalt eines späteren Inkrafttretens
Zwei Tage vor der Beratung der Steuergesetzänderung zum Schätzungswesen in der VWA ist im Grossen Rat am 8. November ein Postulat behandelt und überwiesen wor-den, welches die mit dieser Steuergesetzrevision in Aussicht gestellten Mehreinnahmen an die Bevölkerung zeitgleich zurückführen will (Postulat 22.143). Eine Mehrheit der Kommission befürwortet den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, die Steuergesetzänderungen für diesen Fall ein Jahr später auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.

Ja zum neuen Schätzungswesen
Die Strategie Schätzungswesen bezweckt einerseits, dass die steuerliche Liegenschaftsbewertung im Kanton Aargau wieder den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht: Die Eigenmietwert- und Vermögensbesteuerung soll mit dem neuen Bewertungsverfahren nach dem Grundsatz der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Auf der anderen Seite soll mit den vorgesehenen Änderungen des Steuergesetzes das Schätzungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Die Kommission VWA hat in der Schlussabstimmung der Vorlage einstimmig zugestimmt.
Der Grosse Rat wird voraussichtlich in der ersten Dezemberhälfte in erster Beratung über die Vorlage und die Anträge der VWA entscheiden.