(pd) In der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) sind Änderungen nötig. Diese betreffen die fachlich unselbstständige Tätigkeit in tiermedizinischen Praxen, Regelungen für Organisationen im Gesundheitswesen sowie Bewilligungsvoraussetzungen für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker.
Die VBOB regelt neu die fachlich unselbständige Tätigkeit in tiermedizinischen Praxen. In Abweichung vom Regelfall genügt bei fachlich unselbstständiger Tätigkeit neu die gleichzeitige Erreichbarkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Die geänderte VBOB gewährt weiter den Organisationen und Betrieben im Gesundheitswesen mehr Flexibilität. Die zeitliche Anwesenheitspflicht für die fachverantwortliche Leitungsperson wird um dreissig Prozent gesenkt. Zudem wird das Verbot aufgehoben, in einem anderen Betrieb fachverantwortlich zu sein. Die VBOB stellt auch sicher, dass angehende und bereits praktizierende Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker die Bewilligungsvoraussetzungen für ihre Berufsausübungsbewilligung (BAB) bis längstens zum 31. Dezember 2027 erfüllen können. Somit wird die Übergangsfrist um fünf Jahre verlängert.