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Härtefallhilfen Kanton Basel-Landschaft 2022: Anträge für den Dezember 2021 und das erste Quartal 2022 ab 1. April möglich

(pd) Ab morgen Freitag, 1. April, ist das Webportal für Härtefallhilfen 2022 offen. Von der Covid-19-Pandemie stark betroffene Unternehmen können auf www.haertefallregelung-bl.ch Gesuche zur Entschädigung ungedeckter Kosten einreichen. Die Gesuche können für den Dezember 2021 sowie wahlweise für das erste Quartal oder das erste Halbjahr 2022 gestellt werden.

Der Kanton Basel-Landschaft hat die vom Bundesrat beschlossenen Härtefallhilfen für das Jahr 2022 umgesetzt. Zudem hat der Regierungsrat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, rückwirkend auch ungedeckte Kosten für den Monat Dezember 2021 zu entschädigen. Zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen hat der Landrat auf Antrag des Regierungsrats (LRV 2022/26) am 27. Januar eine neue einmalige Ausgabe von 36 Millionen Franken bewilligt. Die Härtefallhilfen werden weiterhin zu mindestens 70 Prozent vom Bund getragen.

Anspruchsberechtigung orientiert sich am letztjährigen Programm
Gemäss den Vorgaben des Bundes können nur Unternehmen Härtefallgesuche einreichen, welche bereits im vergangenen Jahr Anspruch hatten. Neu sind zudem Schaustellerinnen und Schausteller anspruchsberechtigt. Folgende Voraussetzungen gelten für die Unternehmen:
• Behördlich verordnete Betriebsschliessungen von mindestens 40 Tagen im Jahr 2021 oder eine Umsatzeinbusse 2020 (zulässig ist auch eine 12-monatige Vergleichsperiode bis zum 30. Juni 2021) von mindestens 40 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019.
• Ein durchschnittlicher Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 von mindestens 50'000 Franken (sofern das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde).
• Das Unternehmen muss seinen Sitz per 1. Oktober 2020 im Kanton Basel-Landschaft gehabt haben.

Um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden, hat der Regierungsrat zudem eine Wesentlichkeitsgrenze definiert, welche bei mindestens 1 Prozent des Jahresumsatzes und mindestens 1'000 Franken pro Monat im Bemessungszeitraum liegt.

Unterscheidung nach Umsatz bei der Gesuchstellung
Für das Jahr 2022 stehen den Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Franken Jahresumsatz als Bemessungszeitraum entweder das erste Quartal oder das erste Halbjahr 2022 zur Auswahl. Für Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz ist als Bemessungszeitraum das erste Halbjahr 2022 zwingend, was den Empfehlungen des Bundes entspricht.

Einreichung des Antrags bis spätestens 30. September möglich
Anträge für den Dezember 2021 sowie das erste Quartal 2022 können bis am 30. Juni, Anträge für das erste Halbjahr 2022 bis am 30. September eingereicht werden.