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Grüne Aargau: «Zeitgemässe Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen, aber kein Mut für Neuerungen»

(grüne) Die Grünen Aargau begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zur Grund- und Weiterbildung. Die Forderung der Motion Müri et al. wird umgesetzt.« Zu weiteren Anpassungen des Gesetzes haben wir Anregungen und wichtige Hinweise eingereicht», schreibt die Partei in einer Medienmitteilung.

Mit der vorliegenden Revision des Gesetzes zur Grund- und Weiterbildung wird das Anliegen der Motion Müri und Mitmotionär*innen vom 22. Juni 2021 umgesetzt. Der Rücklagenfond der Überschüsse aus Betriebsüberschüssen der nicht kantonalisierten Berufsfachschulen wird von 10% auf 30% der Schulbetriebskosten erhöht. Dies ermöglicht eine Glättung der jährlichen Wohnortsbeiträge der Gemeinden an die Berufsbildung, was von Seiten der Gemeinden aber auch der Schulen begrüsst wird.

«Wir unterstützen die neue Bestimmung zur Schaffung eines beruflichen Integrationsangebot für spätimmigrierte Menschen. Es kommt immer wieder vor, dass Personen zuwandern ohne Berufsabschluss und die bereits zu alt sind, um in die Kantonale Schule für Berufsbildung einzutreten. Ein bedarfsgerechtes Angebot wie z.B. das Pilotprojekt INVOL ist wichtig und sinnvoll. Die Resultate beziehungsweise Erfolgsquoten dieses Projektes sind gut. Von einer solchen Verstetigung und Ausweitung profitieren längerfristig nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gesellschaft und die Wirtschaft. Ebenfalls begrüssen wir die neuen Bestimmungen zur Förderung von Begabten Lernenden an Berufsfachschulen, insbesondere auch im Bereich Musik.

Die flexibilisierte Berechnung der Beiträge des Kantons an die nicht kantonalisierten Berufsschulen, die sogenannte Pflichtlektionenpauschale, ermöglicht neben dem klassischen Unterricht auch zeit- und ortsunabhängiges Lernen. Aus unserer Sicht wäre bei der Berechnung der Pauschale wichtig, die höheren Kosten der EBA-Lernenden, welche in kleinen Klassen unterrichtet werden, durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen. Bei den Bestimmungen zum Datenschutz muss gewährleistet sein, dass ein sinnvoller Datenaustausch mit den OdA’s (z.B. für Diplomfeiern) und ggf. auch der Volksschule (z.B. Check S3) möglich ist», heisst es in der Medienmitteilung weiter.