(pd) Angesichts der veränderten globalen Sicherheitslage ist es essenziell, über ausreichend Schutzbauten für die gesamte Bevölkerung zu verfügen. Der Bundesrat hat deshalb am 22. Oktober 2025 diverse Änderungen in der Zivilschutzverordnung im Bereich Schutzbauten beschlossen. Diese Neuerungen sind für die Planung von Bauvorhaben von zentraler Bedeutung. Die Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft wird entsprechend angepasst.
Die Änderungen der Zivilschutzverordnung haben direkte Auswirkungen auf Bauvorhaben, deren Baugesuche ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Personen mit Wohneigentum oder Bauwillige sind dabei vor allem von folgenden Neuerungen betroffen:
Anpassung der Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht für Schutzräume ab 1. Januar 2026 Eine Schutzraumbaupflicht kann grundsätzlich wie bisher bei Wohnhäusern mit 38 oder mehr Zimmern angeordnet werden. In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten, in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, wird künftig auch bei Wohnhäusern zwischen 15 und 38 Zimmern der Bau von Schutzraum angeordnet. Auf Antrag einer Gemeinde können auch Wohnhäuser mit unter 15 Zimmern der Baupflicht unterstellt werden. Ergänzend dazu sind künftig auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen schutzraum- bzw. ersatzbeitragspflichtig, wenn dadurch neue Wohnfläche oder neue Patientenbetten entstehen.
Erhöhung der Ersatzbeiträge
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Höhe der Ersatzbeiträge bisher im vom Bund vorgegebenen Rahmen auf 700 Franken festgelegt. Dieser Ansatz deckt die heutigen baulichen Mehrkosten für einen Schutzplatz nicht mehr. Der Ersatzbeitrag pro Schutzplatz wird vom Bund künftig schweizweit einheitlich festgelegt und beträgt 1'400 Franken. Für Baugesuche, die vor Inkrafttreten der Änderungen der kantonalen Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2026 eingehen, gelten im Kanton Basel-Landschaft für die Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
Bestimmungen betreffend Ersatz von Schutzbaukomponenten und Ausrüstung
Bei Schutzbauten, die ein Alter von vierzig Jahren erreicht haben, müssen definierte Komponenten und Ausrüstungsgegenstände ersetzt werden. Wird bei Schutzräumen im Rahmen der zehnjährlich stattfindenden periodischen Schutzraumkontrolle ein Alter von über vierzig Jahren festgestellt, so sind die jeweiligen Komponenten und Ausrüstungen innerhalb von fünf Jahren zu ersetzen.