(pd) Der Baselbieter Regierungsrat hat mit einer Änderung der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte den Fall geregelt, wenn bei Initiativen oder Referenden für schreibunfähige Stimmberechtigte eine Unterzeichnung durch eine andere stimmberechtigte Person erfolgt.
In diesem Fall werden zusätzlich zu den Personalien der schreibunfähigen Person in der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag/i.A.» der Vorname und Name sowie die Unterschrift der Vertretung eingetragen. Die Änderung tritt zeitgleich mit dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.