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BL: Neue Gesetze und neue Regelungen per 1. Januar 2026

(pd) Am 1. Januar 2026 treten neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem die Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen sowie das Dekret zum Personalgesetz. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt.

Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) (SGS 786.14)
Ab 2026 werden die technischen Begriffe und Verweise systematisch an die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung (LRV) angepasst und präzisiert, ohne die bestehenden Emissionsgrenzwerte selbst zu verschärfen. Bei stationären Verbrennungsmotoren gelten die Stickoxid-Grenzwerte nur noch für Anlagen ab 100 kW Feuerungswärmeleistung (FWL); neue Notstromgruppen brauchen erst ab 50 kW, bei Kurzzeitbetrieb erst ab 350 kW einen Partikelfilter, gleichzeitig wird eine einheitliche Sanierungsfrist von 10 Jahren festgelegt. Für Holzfeuerungen werden die Schwellenwerte durchgängig auf die FWL bezogen, und die Bezugswerte für den Sauerstoffgehalt ausdrücklich im Anhang der LRV verankert. Die Bestimmung zu Gasturbinen (§ 11) entfällt vollständig; die übrigen sachlichen Pflichten insbesondere für organische Stoffe, Grosstankanlagen, Reinigungs- und Entfettungsprozesse sowie baustellenähnliche Anlagen bleiben inhaltlich unverändert.

Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret, SGS 150.1)
Per 1. Januar 2026 werden diejenigen Bestimmungen des Personaldekrets aufgehoben oder angepasst, welche durch die infolge der Verselbständigung des Kantonsspitals Baselland als öffentlich-rechtliche Anstalt entstandenen Regelwerke obsolet geworden sind. Des Weiteren erfolgt eine Konkretisierung von § 49 Personaldekret (Teuerung), die Klarheit bezüglich der dem Teuerungsausgleich zugrundeliegenden Berechnungsformel sowie deren Verbindlichkeit bringt. Eine weitere Anpassung erfährt § 32a Personaldekret, der im Sinne der Rechtssicherheit dahingehend ergänzt wird, dass der Anspruch auf Stufenanstieg der vom Landrat gewählten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger neu im Falle des Antritts während einer laufenden Amtsperiode nur bestehen soll, sofern die gewählte Person das Amt spätestens am ersten Tag des Beginns der zweiten Hälfte der Amtsperiode antritt. Zudem wird mit einer neuen Bestimmung (§ 31 Abs. 4) eine rechtliche Grundlage zur Übernahme allfälliger Kosten geschaffen, welche im Zusammenhang mit Weiterbildungsmassnahmen für die Mitglieder des Regierungsrats bzw. den Gesamtregierungsrat entstehen. Mit einem neuen § 25a Personaldekret als letzte Anpassung der vorliegenden Revision wird schliesslich dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, Mitarbeitenden im Rahmen von ausserordentlichen Ereignissen eine Entschädigung auszurichten.

Totalrevision des Vertrags über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) (SGS 792.1)
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft, Aargau und Basel-Stadt haben den Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) erneuert. Der totalrevidierte Römervertrag tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Der ursprünglich im Jahr 1975 abgeschlossene Staatsvertrag gilt als wegweisendes Beispiel für die interkantonale Zusammenarbeit und hat sich im Interesse des nationalen Kulturdenkmals Augusta Raurica bestens bewährt. Aus Anlass des 50-jährigen Bestehen des Römervertrags im Jahre 2025 wurde der Vertrag totalrevidiert. Die konkreten Leistungen und die Höhe der Leistungsabgeltung werden im Rahmen eines separaten Leistungsvertrags zwischen den beiden Kantonen geregelt.

Link zur Übersicht neue Gesetze: https://bl.clex.ch/app/de/overview/future