(pd) Die Covid-19-Pandemie hat den politischen Betrieb vor grosse Herausforderungen gestellt. Sitzungen konnten nicht oder nur unter aufwändigen Schutzmassnahmen durchgeführt werden. Zwei parlamentarische Vorstösse verlangen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es in Zukunft erlauben, Sitzungen der Exekutive und Legislative virtuell oder hybrid durchzuführen – auf kantonaler wie auch auf kommunaler Ebene. Die Anhörung zur Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes dauert vom 15. Dezember 2023 bis zum 12. April 2024.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt, wie eine Sitzung des Grossen Rates oder des Regierungsrats organisiert ist oder wann ein Gremium beschlussfähig ist. Neu soll es auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Sitzung virtuell oder hybrid durchgeführt werden kann. Dabei spielt die Grösse des Gremiums eine Rolle.
Plenumssitzungen des Grossen Rates sollen nur virtuell oder hybrid durchgeführt werden können, wenn eine Krisensituation vorliegt. Die Sitzungen der Kommissionen des Grossen Rates, des Büros, der Präsidentenkonferenz und des Regierungsrates sollen aufgrund der geringeren Mitgliederzahl der Gremien ohne Vorliegen einer Krisensituation oder anderer besonderer Umstände vorbehaltlos virtuell und ausnahmsweise hybrid durchgeführt werden können.
Über die Durchführungsform der Sitzungen des Grossen Rats, des Büros und der Präsidentenkonferenz soll die Grossratspräsidentin beziehungsweise der Grossratspräsident beschliessen. Wie eine Kommissionssitzung durchgeführt wird, soll die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident entscheiden. Bei den Regierungsratssitzungen soll der Entscheid über die Art der Durchführung der Frau Landammann beziehungsweise dem Herrn Landammann nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber obliegen.
Auch für Sitzungen auf kommunaler Ebene soll im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es den Gemeinden künftig erlaubt, Regelungen für die virtuelle und hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrates und seiner Organe sowie des Gemeinderates einzuführen. Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Einwohnerratssitzungen gilt die Voraussetzung einer Krisensituation. Im Übrigen kann die Gemeinde die für sie stimmige Regelung treffen.