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AG: Verlängerung der Frist für Beschwerden – Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte

(pd) Neu soll die Frist für Beschwerden zu Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsfragen grundsätzlich 10 Tage betragen – bisher waren es 3 Tage.

Eine Ausnahme gilt für zweite Wahlgänge auf kantonaler und kommunaler Ebene. Hier bleibt es bei der Frist von 3 Tagen. Eine längere Frist wäre insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen nachteilig, weil zwischen Wahl und Amtsantritt nur wenig Zeit bleibt. Eine einheitliche Frist bei allen zweiten Wahlgängen sorgt für Übersichtlichkeit und ist bürgerfreundlich.
In der Anhörung wurde die Verlängerung der Fristen teilweise kritisiert. Für die Gemeinden bedeutet sie einen gewissen Mehraufwand. Für Stimmberechtigte sind die bisherigen 3 Tage jedoch sehr knapp, um eine Beschwerde einzureichen. Eine Verlängerung auf 10 Tage macht es für sie einfacher. Deshalb hält der Regierungsrat an der geplanten Fristverlängerung von 3 Tagen auf 10 Tage fest.