(pd) Der Aargauer Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) teilweise zu revidieren. Die Botschaft beinhaltet unter anderem Änderungen bei der Alimentenhilfe und die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2024 geplant.
Die vom Bundesrat erlassene Inkassohilfeverordnung (InkHV) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind kantonale Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation, Gegenstand, Leistungen und Kosten der Inkassohilfe sowie über die grenzüberschreitende Inkassohilfe. Die vorgeschlagenen Änderungen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz fanden in der Anhörung eine deutliche Zustimmung. Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin bei den Gemeinden bleiben.
Weiter ist bei den Kinderalimenten zu entscheiden, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsergebnisse zeigen eine Tendenz zugunsten der Bevorschussung sowohl des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts auf. Kein eindeutiges Ergebnis liegt bei der Frage vor, ob der bei der Bevorschussung geltende Maximalbetrag zu erhöhen oder unverändert zu belassen ist. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat deshalb zwei Varianten, die Bevorschussung des Bar- und Betreuungsunterhalts ohne beziehungsweise mit Erhöhung des Maximalbetrags.
Neue Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht
Der Grosse Rat fordert mit zwei überwiesenen Vorstössen die Schaffung einer Gesetzesgrundlage für Observationen bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch. Die politischen Parteien und die Gemeinden stimmten der Observation in der Anhörung grossmehrheitlich zu. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Regierungsrat die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen grundsätzlich weiter. Gleichzeitig hat er unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Anhörung die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Observation in der Botschaft präzisiert.
Weiterer Anpassungsbedarf
Schliesslich sind weitere Bereiche des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes anzupassen. Die Änderungen betreffen namentlich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftshilfe, die Zuständigkeit des Kantons für Flüchtlinge in kantonalen Unterkünften sowie die Verwirkungsfrist bei kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes «Teilpooling») und beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Perso-nen ohne Unterstützungswohnsitz.
Inkraftsetzung auf 1. Januar 2024 geplant
Die parlamentarischen Beratungen im Grossen Rat sind für September bis November 2022 (1. Beratung) beziehungsweise für das 2. Quartal 2023 (2. Beratung) vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 1. Januar 2024 geplant.