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AG: Sonderverordnung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in ordentliches Gesetz überführen

(pd) Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) soll teilweise revidiert werden. Der Aargauer Regierungsrat schlägt vor, die kommunale Zuständigkeit generell für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ins ordentliche Recht zu überführen. Wie in der Sonderverordnung vom 6. April 2022 geregelt, soll die Zuständigkeit für Personen mit Schutzstatus wie bei vorläufig aufgenommenen Personen und Geflüchteten in erster Linie bei den Gemeinden liegen. Die Anhörung zur Teilrevision dauert vom 24. Oktober bis zum 22. Dezember 2022.

Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert. Im kantonalen SPG fehlt eine Regelung
betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Um die Zuständigkeit für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung auf kantonaler Ebene angesichts der aus der Ukraine geflüchteten Personen möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV) eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Diese Kompetenzregelung entspricht der bisherigen Zuständigkeit der Gemeinden für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Geflüchtete und war mit der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen (PAKAF) abgesprochen. Die Kompetenzregelung hat sich auch in der Praxis bewährt.
Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung auf zwei Jahre befristet ist, muss der Regierungsrat die notwendige rechtliche Grundlage in das ordentliche Recht überführen. Mit einer Teilrevision des SPG möchte er die bestehende Gesetzeslücke schliessen und dabei an den bewährten Kompetenzregelungen festhalten.
Die Anhörung dauert bis am 22. Dezember 2022. Das geänderte Gesetz soll am 1. April 2024 in Kraft treten.