(ps) Mit dem Ende der dreijährigen Übergangsphase steht nun die definitive Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) bevor. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Bestimmungen für alle EL-Beziehenden.
Sich frühzeitig informieren
Seit dem 1. Januar 2021 wurde der Bedarf für alle, die bereits vor 2021 Ergänzungsleistung (EL) bezogen hatten, während einer Übergangsfrist von drei Jahren sowohl nach altem als auch nach neuem EL-Gesetz berechnet. Dabei wurde jeweils die vorteilhaftere Variante gewählt. Diese Übergangsphase endet nun auf den 31. Dezember 2023. Fortan kommt nur noch das neue ELG zur Anwendung. Das bedeutet, dass Seniorinnen und Senioren, die in den letzten drei Jahren noch nach dem alten EL-Gesetz beurteilt wurden, mit Änderungen rechnen müssen.
Pro Senectute empfiehlt den Seniorinnen und Senioren, welche nach altem EL-Recht beurteilt wurden, sich bei Unklarheiten an die kantonale Ergänzungsleistungsstelle oder an Pro Senectute Aargau zu wenden, um Informationen über die Auswirkungen und Folgen der Gesetzesänderungen auf ihren Ergänzungsleistungsanspruch und die Ergänzungsleistungshöhe zu erhalten.
Überraschungen vorbeugen
«Es ist von grösster Bedeutung, sich frühzeitig über diese bevorstehenden Änderungen zu informieren», rät Pirmin Kaufmann, Geschäftsleiter von Pro Senectute Aargau. Nur so können unerwartete finanzielle Überraschungen besser vorgebeugt werden, präzisiert Pirmin Kaufmann weiter. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Pro Senectute Aargau unterstützen bei der Abklärung und informieren über die Gesetzesänderung.
Weiterführende Informationen rund um das neue EL-Gesetz finden sich auf www.prosenectute.ch/el
Für weitere Informationen und Fragen: Pro Senectute Aargau, Ruth Treyer, Bereichsleiterin Soziales, Telefon 062 837 50 85,