(pd) Der Regierungsrat hat die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) revidiert und beschlossen, die bisher in der Schutzbedürftigen-Verordnung (SbV) – einer auf zwei Jahre befristeten Sonderverordnung – geregelten Abgeltungen ins ordentliche Recht zu überführen.
Konkret betrifft dies den Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage, die der Kanton auch für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung entrichtet. Zusätzlich legt der Regierungsrat fest, dass Gastgeberinnen und Gastgeber bei einer Privatplatzierung von Personen aus dem Asylbereich von der jeweiligen Gemeinde eine finanzielle Entschädigung erhalten können. Die entsprechenden Änderungen treten am 1. April 2024 in Kraft.
Am 12. März 2022 hat der Bundesrat für aus der Ukraine geflüchtete Personen erstmals der Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Asylgesetz aktiviert. Wegen bestehenden Lücken in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung hinsichtlich der Handhabung des Schutzstatus S erliess der Regierungsrat am 6. April 2022 die zeitlich auf zwei Jahre begrenzte SbV. Diese Sonderverordnung ist nun in das ordentliche Recht zu überführen.
Der Grosse Rat hat am 7. November 2023 eine Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) beschlossen, wonach die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung geregelt wird. Nun ändert der Regierungsrat die dazugehörige SPV.
Gemäss SPV gelten die Regelungen bezüglich des Einkommensfreibetrags und der Integrationszulage im Asylbereich bisher für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Um sicherzustellen, dass der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage auch auf Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anwendbar sind, hat der Regierungsrat die Verordnungsbestimmung entsprechend angepasst.
Des Weiteren führte – und führt immer noch – die Unterbringung von Schutzbedürftigen durch private Gastgeberinnen und Gastgeber zu einer erheblichen Entlastung der kantonalen und kommunalen Strukturen und Behörden. Um das Engagement der Gastgeberinnen und Gastgeber zu honorieren und die Fortführung dieser Unterbringungsmöglichkeit zu fördern, hat der Regierungsrat die Möglichkeit zur Entschädigung der Gastgeberinnen und Gastgeber in die ordentliche SPV aufgenommen (§ 17g Abs. 3 SPV).
Die Änderungen treten am 1. April 2024 in Kraft.