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AG: Rettungsschirm für systemrelevante Spitäler

(pd) Mit der Änderung des Spitalgesetzes (SpiG) soll ein Rettungsschirm geschaffen werden. Dieser soll es dem Regierungsrat ermöglichen, systemrelevante Listenspitäler mit Standort im Kanton Aargau unter gewissen Bedingungen durch die Gewährung von Finanzhilfen zu retten. Damit soll der Kanton seinem verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrag dauerhaft nachkommen können.

Sollten systemrelevante Spitäler mit Standort im Kanton Aargau ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssen, wäre die Erfüllung des in der Kantonsverfassung verankerten Gesundheitsversorgungsauftrags nicht mehr sichergestellt. Im Rahmen einer Änderung des SpiG sollen einheitliche und umfassende rechtliche Grundlagen für einen Rettungsschirm geschaffen werden. Dieser soll den Regierungsrat verpflichten, Spitäler mit Finanzhilfen umgehend zu retten, sofern ansonsten der verfassungsmässige Gesundheitsversorgungsauftrag nicht mehr sichergestellt werden könnte.

Die Finanzhilfen sollen nur an Listenspitäler mit Standort im Kanton Aargau geleistet werden dürfen. Als Finanzhilfen kommen Bürgschaften, Garantien, Darlehen im Verwaltungsvermögen, Aktienkapitalerhöhungen bei den kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Frage. Weiter sind Finanzhilfen nur an systemrelevante Spitäler und subsidiär – das heisst, wenn alle übrigen Mittel zur Rettung vollständig ausgeschöpft wurden – möglich. Die gesetzlichen Grundlagen des Rettungsschirms werden so ausgestaltet, dass ein systemrelevantes Listenspital mit Standort im Kanton Aargau gerettet werden muss, wenn die gesetzlich verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb zweckmässig, wenn die Kompetenz zur Gewährung
von Finanzhilfen beim Regierungsrat liegt, weil die Anwendung im Einzelfall unter hohem Zeitdruck nötig sein kann.

Ergebnisse der Anhörung

Die Anhörung zeigte eine breite Unterstützung für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage und den vorgesehenen Instrumentenmix. Kritischer äusserten sich die Anhörungsteilnehmenden zur vorgesehenen Kompetenz des Regierungsrats und zur Dotierung des Rettungsschirms und dem damit verbundenen Höherverschuldungsbeschluss durch den Grossen Rat. Der Regierungsrat hat aufgrund der Rückmeldungen Anpassungen vorgenommen. So streicht er den Aspekt des Versorgungsnetzwerkes bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines Spitals. Weiter will der Regierungsrat aufgrund der Rückmeldungen die zwingende vorgängige Konsultation der Finanzkontrolldelegation als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen ins SpiG aufnehmen. Der Regierungsrat hält aber an der vorgesehenen Kompetenzverteilung fest. Er ist überzeugt, dass ein Rettungsschirm nur unter diesen Bedingungen ein effizientes Mittel ist, um systemrelevante Spitäler in Not und bei allenfalls bestehender hoher zeitlicher Dringlichkeit retten zu können.

Antrag zur Höherverschuldung in Botschaft zur zweiten Beratung

Die Gewährung einer Finanzhilfe könnte allenfalls eine Höherverschuldung des Kantons notwendig machen. Ein solcher Höherverschuldungsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Weil in einem dringenden Fall der Ablauf der Referendumsfrist vor der Gewährung einer Finanzhilfe nicht abgewartet werden kann, soll bereits mit dem Beschluss der Änderung auch ein Höherverschuldungsbeschluss gefällt werden. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat mit der Botschaft zur zweiten Beratung einen separaten Antrag hierzu vorlegen.