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AG: Rechtsänderungen per 1. Januar 2023

(pd) Am 1. Januar 2023 treten im Aargau verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 betreffen unter anderem die Energieverordnung, die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen, die Anpassungen der Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen (VALL), das Steuergesetz und das Geschäftsverkehrsgesetzes.

Kantonales Jagdgesetz
Mit der Änderung der Jagdverordnung werden bestehende Lücken im Verordnungsrecht geschlossen, Abläufe präzisiert und vereinfacht sowie der Tierschutz gestärkt. Neben einer Vereinfachung des Ablaufs der Abschussplanung beim Rehwild sowie den Anpassungen der Jagdzeiten beim Rehwild wird ein Obligatorium für die Nachsuche verletzter Wildtiere eingeführt. Für die Nachsuche, die Baujagd und die Wasserjagd dürfen ab dem 1. Januar 2023 nur geprüfte Hunde eingesetzt werden. Neu ist das Füttern von Wildtieren verboten, davon ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln im Winter. Weiter wird die Ausbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher gestärkt. Zudem wird die Grundlage für die Entschädigung des Einsatzes der Jagdaufsicht bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren geschaffen. Weitere Änderungen betreffen die Präzisierung von Selbsthilfemassnahmen sowie die Ergänzung der Bestimmungen im Bereich der Fehlabschüsse.

Energieverordnung
Der Bund schreibt vor, dass beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage zu erstellen ist. Mit einer Anpassung der kantonalen Energieverordnung per 1. Januar 2023 wird das Bundesrecht kantonalrechtlich umgesetzt. Zu dieser Umsetzung ist der Kanton Aargau verpflichtet, da er die Stromerzeugung bei Neubauten nicht gemäss dem Teil «E» der «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014 geregelt hat.

Messwesen
Ab 1. Januar 2023 ist der Vollzug der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) den Fachstellen Messwesen zugewiesen. Damit geht der Vollzug des Messwesens ganz in die Hände der Fachstellen Messwesen unter Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters über. Die Aufsicht über den Vollzug verbleibt beim Amt für Verbraucherschutz.

SPV-Änderung (HaB-AS, Harmonisierung der Bedarfsleistungen – Abbau von Schwelleneffekten)
Das Departement Gesundheit und Soziales analysierte die kantonalen Sozialleistungen bezüglich Fehlanreizen und Unstimmigkeiten im Sozialsystem. Auf Grundlage der Analyse beschloss der Regierungsrat Verordnungsänderungen, mit denen er Fehlanreize bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussung) und der Elternschaftsbeihilfe behebt.
Im Kanton Aargau kommen ab 1. Januar 2023 die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zur Anwendung. Dies gilt auch für den Bereich der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Zudem hat der Regierungsrat eine Anpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe an die Teuerung sowie eine Änderung der Definition eines kostenintensiven Unterstüt-zungsfalls beschlossen.

Anpassungen Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen
Das neue Lohnsystem Lehrpersonen (Projekt ARCUS) gilt seit dem 1. Januar 2022. Die Überführung aller aktiven Anstellungen in das neue Lohnsystem konnte erfolgreich um-gesetzt werden. Im Betrieb erwiesen sich einzelne Aspekte im Einstufungsverfahren dennoch als verbesserungswürdig. Per 1. Januar 2023 gelten in folgenden Punkten Anpassungen: • Einstufungskriterien von Assistenzpersonen (Anrechnung der übrigen Erfahrung zu 60 Prozent statt 40 Prozent) • Anpassung der Rundung bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe • Schulleitungserfahrung wird als berufliche Erfahrung bei Lehrerfunktionen zu 80 Prozent berücksichtigt • Bei Quereinsteigenden wird Unterrichtserfahrung angerechnet • Vereinfachtes Einstufungsverfahren bei Funktionswechsel.

Anpassung Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
Für das Pilotprojekt «Bildungsgutscheine Grundkompetenzen» wird per 1. Januar 2023 eine befristete Änderung der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) in Kraft gesetzt. Mit einem Gutscheinsystem sollen Personen mit mangelnden Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik, Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien) einen verbesserten Zugang zu Wei-terbildungskursen erhalten. Die Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft soll damit unterstützt werden.

Verordnung über die Schuldienste
Seit Januar 2022 können im Kanton Aargau Personen über 40 Jahre eine kostenlose, standardisierte Form der beruflichen Standortbestimmung und Laufbahnberatung beanspruchen. Das Angebot mit der Bezeichnung «viamia» ist eine Initiative von Bund und Kantonen. «viamia» möchte die Berufschancen von Personen ab 40 Jahre erhöhen und die inländischen Fachkräfte fördern. Durchgeführt wird das Pro-gramm im Kanton Aargau von ask! – Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf im Auftrag des Kantons und des Bundes. Aufgrund der positiven Erfahrungen im laufenden Jahr wird das Programm auch in den Jahren 2023 und 2024 angeboten.

Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung
Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression seit 2014 jährlich aus. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- und Vermögenssteuertarife auf die Steuerperiode 2023 hin gesenkt und bestimmte Abzüge (beispielsweise der Kinder- oder der Invalidenabzug) entsprechend erhöht.

Erhöhung Versicherungsabzug
Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 wurde der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen er-höht. Bereits in der Steuerperiode 2022 können Paare anstatt wie bisher 4000 neu 6000 Franken abziehen. Für steuerpflichtige Einzelpersonen und Alleinerziehende sind es anstatt wie bisher 2000 neu 3000 Franken. Weil die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst werden und diese im Aargau um 5,9 Prozent gestiegen ist, wird der Abzug per 1. Januar 2023 auf 6400 beziehungsweise. 3200 Franken erneut erhöht.

Hinzurechnungsbesteuerung
Per 1. Januar 2023 tritt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung in Kraft. Damit können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss.

Swisslos-Fonds-Verordnung
Der Regierungsrat passt die Swisslos-Fonds-Verordnung auf den 1. Januar 2023 an. Durch die Prozessdigitalisierung werden die Gesuche für alle Förderbereiche zentral durch die Fachstelle Swisslos-Fonds, welche im Departement Bil-dung, Kultur und Sport angesiedelt ist, bearbeitet. Die Entscheidkompetenz über die Beiträge liegt weiterhin beim Regierungsrat.

Änderung des Gemeindegesetzes
Die Vorschriften zur Anzahl der notwendigen Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren auf Gemeindeebene wurden flexibilisiert. Die Möglichkeiten, diese in den Gemeindeordnungen zu erhöhen oder herabzusetzen, wurden erweitert. Bei Gemeinden mit Einwohnerrat beträgt die erforderliche Anzahl Unterschriften für Initiativen und Referenden nicht mehr 10 Prozent, sondern neu 5 Prozent.

Änderung Kantonsverfassung und Geschäftsverkehrsgesetz
Mit der Änderung der Kantonsverfassung (§ 76) ist es neu möglich, dass Mitglieder des Grossen Rats sich bei längerfristiger Abwesenheit vertreten lassen können. Das Geschäftsverkehrsgesetz hält fest, dass nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Vertretungsgründe gelten, dass die Vertretung mindestens drei Monate und maximal ein Jahr dauern darf und nach welchen Regeln die Stellvertretung bestimmt wird. Den Gemeinden mit Einwohnerrat ist es freigestellt, ebenfalls eine Stellvertretungsregelung einzuführen.
Wenn Motionen oder Postulate im Grossen Rat überwiesen werden, hat der Regierungsrat gewisse Fristen, innert welchen er diese bearbeiten muss. Diese Fristen wurden zum Teil verkürzt und es wurde präziser definiert, bis wann sie gelten. Im Weiteren wird die Kommunikation zu überfälligen Vorstössen transparenter, indem diese auf der Webseite des Grossen Rats mit entsprechenden Informationen publiziert werden.

Änderung Geschäftsordnung
In der Geschäftsordnung des Grossen Rats wird das Wirkungsgebiet der Geschäftsprüfungskommission mit einem Generalauftrag umschrieben. Damit erfolgt eine Verstetigung des Wirkungsgebiets der Geschäftsprüfungskommission.