(pd) Der Aargauer Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, den Kantonsbeitrag 2026 für die Prämienverbilligung per Dekret auf 160,4 Millionen Franken festzulegen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verbilligen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien. Bund und Kanton finanzieren die Prämienverbilligung gemeinsam. Die mutmassliche Bevölkerungs- und Prämienentwicklung ist für die Berechnung des notwendigen Bedarfs für das Jahr 2026 und des Kantonsbeitrags 2026 massgebend. Gemäss dem Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 legt der Grosse Rat die Höhe des Kantonsbeitrags jährlich per Dekret fest.
Für das Jahr 2026 berechnet der Regierungsrat einen erwarteten Bedarf von 463,4 Millionen Franken. Abzüglich des mutmasslichen Bundesbeitrags von 303 Millionen Franken ergibt sich ein Kantonsbeitrag von 160,4 Millionen Franken für das Jahr 2026. Weil das Schweizer Stimmvolk am 9. Juni 2024 die Prämien-Entlastungs-Initiative abgelehnt hat, tritt ein indirekter Gegenvorschlag zur Initiative in Kraft. Dessen Auswirkungen machen sich gemäss einer Auswertung des Bundesamts für Gesundheit vom Dezember 2024 in den kantonalen Beiträgen an die Prämienverbilligung für die meisten Kantone voraussichtlich erst ab 2028 bemerkbar. Für die Jahre 2026 und 2027 gilt eine Übergangsbestimmung, die den Kantonen einen Mindestbetrag der Prämienverbilligung vorschreibt.
Dieses Minimum – 3,5 Prozent der Bruttokosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) – übertrifft der Kanton Aargau für die beiden Jahre ohnehin. Die Bruttokosten für die OKP basieren auf der Summe aller im jeweiligen Kanton bezahlten OKP-Prämien sowie der Summe aller diesem Kanton zugeordneten Kostenbeteiligungen.