(pd) Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) beantragt dem Grossen Rat, das Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) in der 2. Beratung zu beschliessen. Offene Fragen zu Auskunftspflichten, Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeiten konnten geklärt werden.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zum Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) zur 2. Beratung. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) folgt dem Entwurf des Regierungsrats. Sie hat über den Kreis der Befragten, die Verantwortlichkeiten, die Gebührenpflicht und ausführlich über die Erhebung von statischen Daten bei den Gerichten beraten.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geklärt
Bei Direktbefragungen zur Beschaffung von erforderlichen Daten wird in die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen. Der Entwurf des Regierungsrats sieht in § 11 Abs. 2 neu vor, dass explizit Zweck und Aussagekraft der zu erstellenden Statistik und nicht ein Mindestmass den Kreis der Befragten beschränkt. In § 12 Abs. 2 wird neu festgelegt, dass der Regierungsrat Anordnungen zur Auskunfts- und Mitwirkungspflichten selbst erlässt.
Vereinbarkeit von gerichtlicher Unabhängigkeit und statistischen Daten
Der Grosse Rat hat bei der 1. Beratung von § 12 Abs. 1 beschlossen, gesetzlich nicht festzulegen, dass Gerichte von der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ausgenommen sind. Der Regierungsrat schlägt in Absprache mit den Gerichten eine ergänzende Formulierung vor, die das Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis der gerichtlichen Unabhängigkeit und dem Bedürfnis nach statistischen Daten explizit aufzeigt. Nach ausführlicher Beratung folgte eine Mehrheit der KAPF dem Vorschlag des Regierungsrats. Eine Minderheit der KAPF erachtet die ergänzende Formulierung als unnötig und beantragt, am Beschluss des Grossen Rats aus der 1. Beratung festzuhalten.
Regelung von Bewilligungs- und Gebührenpflicht durch Dekret
Öffentliche Daten stehen allen zur Verfügung und dürfen mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung unentgeltlich verwendet und wiedergegeben werden. Gemäss § 22 Abs. 2 kann bei Verwendung oder Weitergabe zu Erwerbszwecken davon abgewichen werden: gemäss Ergebnis der 1. Beratung durch Beschluss des Regierungsrats, neu durch Beschluss des Grossen Rats mittels einer Änderung des kürzlich vom Grossen Rat beschlossenen Gebührendekrets.
Das Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG); Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, wird voraussichtlich Ende November im Grossen Rat beraten.