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AG: Einführung aarg. Zusatzsteuer – Botschaft Hinzurechnungsbesteuerung

(pd) Der Aargauer Regierungsrat überweist dem Grossen Rat die Botschaft zur neuen Regelung der Gewinnsteuer von international tätigen Unternehmen, die von den ausländischen Mindestbesteuerungsregeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und weiteren Hinzurechnungsregeln ausländischer Staaten betroffen sind.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) führt neue Regeln gegen Steuervermeidung durch Steuerverkürzungsmassnahmen und Gewinnverlagerungen ein. Diese sehen vor, dass Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften oder Geschäftseinheiten im Land der Muttergesellschaft höher besteuert werden, sofern der Mindestbesteuerungssatz von 15 Prozent unterschritten wird. Zudem bestehen bereits heute verschiedene Hinzurechnungsregeln des Auslands für international tätige Unternehmen.

Anhörung findet breit abgestützte Zustimmung
Die Anhörung zur ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung des Kantons Aargau zeigt, dass alle Parteien, Verbände und Gemeinden der Vorlage positiv gegenüberstehen und den ausgewiesenen dringenden Handlungsbedarf anerkennen.
Die von einer Partei geforderte Anwendung der aargauischen Ergänzungssteuer für alle Gesellschaften würde eine Aufhebung der STAF-Massnahmen (Patentbox und Forschungs- und Entwicklungsabzug) bedeuten, was der Regierungsrat ablehnt. Die von einer Seite geforderte Verschiebung der Steuererträge zu Gunsten der Gemeinden lehnt der Regierungsrat ab, weil es keinen sachlichen Grund gibt, die Verteilung der Gewinnsteuererträge von der Gewinnsteuer-satzhöhe abhängig zu machen. Der Regierungsrat schlägt deshalb den gleichen Verteiler wie für die ordentlichen und die Patentboxgewinne vor.

Vorlage füllt Besteuerungslücke zum Ausland
Die Steuergesetzrevision umfasst einzig eine neue Bestimmung (§ 75 Abs. 3 StG). Damit entsteht im Interesse der betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit, dass eine vom Unternehmen geschaffene Konzernstruktur auch von anderen Steuerhoheiten steuerlich akzeptiert wird.

Dringender und ausgewiesener Handlungsbedarf
Weil die neue OECD-Mindestbesteuerung bereits per 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, besteht für den Aargau ein dringender Handlungsbedarf. Eine schweizerische Lösung zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung ist erst per 1. Januar 2024 geplant. Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der OECD-Mindestbesteuerung besteht der Handlungsbedarf betreffend die bereits heute bestehenden ausländischen Hinzurechnungsregeln.

Differenz zur ausländischen Mindeststeuer wird neu im Aargau bezahlt
Um eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu verhindern, kann eine einzelfallweise Gewinnsteuersatzerhöhung vorgesehen werden. Damit können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. So kann sichergestellt werden, dass die Differenz zur ausländischen Mindeststeuer, welche in jedem Fall von den betroffenen Unternehmen entrichtet werden muss, im Kanton Aargau und nicht im Ausland erhoben wird. Für die Unternehmen ist es von Interesse, die von der OECD geforderten zusätzlichen Steuerabgaben in ihrer angestammten Steuerheimat bei der hiesigen Steuerbehörde zu erbringen.

Potenzielle Mehreinnahmen von bis zu 20 Millionen für den Aargau
Die von der individuellen Erhöhung des Gewinnsteuersatzes betroffenen Unternehmen zahlen insgesamt mit der vorgeschlagenen Regelung gleich viel Steuern. Die Steuern werden aber im Aargau und nicht im Ausland erhoben. Die potenziellen Mehreinnahmen können für 2023 bis zu 20 Millionen Franken betragen. Der Regierungsrat weist in der Botschaft auf die Unsicherheit bei der Berechnung der Steuererträge der aargauischen Hinzurechnungssteuer hin. Diese Zusatzsteuer betrifft international tätige Unternehmen, nicht aber rein national operierende Unternehmen, selbst wenn ihr Umsatz über 750 Millionen Euro beträgt.

Weiteres Vorgehen
Die Botschaft zur Revision des Steuergesetzes betreffend die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung wird dem Grossen Rat im September 2022 zur ersten Beratung unterbreitet. Nach einer zweiten Beratung im Dezember 2022 ist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 geplant.