(pd) Der Grosse Rat hat am 11. Juni 2024 die GGpl 2030 einstimmig beschlossen. Diese definiert eine übergeordnete Strategie sowie 23 Ziele und 79 Strategien für die kantonale Gesundheitsversorgung. Die Umsetzung einiger Ziele und Strategien erfordert die Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG). Die Änderung des GesG erfolgt in zwei Schritten. Die Anhörung zum Paket 1 dauert vom 21. August 2026 bis am 27. November 2026, diejenige für Paket 2 findet voraussichtlich Ende des Jahres 2027 statt.
Der Regierungsrat will im Gesundheitsgesetz eine Grundlage schaffen, damit er bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung auch für nichtärztliche Leistungserbringer Zulassungsbeschränkungen zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einführen kann. Die Regelung soll verschiedene Kategorien von Leistungserbringern erfassen, insbesondere in der Pflege, bei Hebammen, Apothekerinnen und Apothekern sowie bei Transport- und Rettungsunternehmen. Damit würden zweckmässige Massnahmen zur Kostendämpfung eingeführt (Strategie 3).
Kantonale Mindestausgaben für die Gesundheitsförderung
Der Regierungsrat will die Gesundheitsförderung stärken und dafür jährlich einen Mindestbetrag einsetzen (Strategie 4.2). Damit unterstützt er krankheitsvorbeugende Massnahmen und dämpft längerfristig auch die Gesundheitskosten (Strategie 3.2). Aufgrund der neuen Finanzierungsregeln im Gesundheitswesen ab 2028 (EFAS) soll sich der Mindestbeitrag künftig nach einem bestimmten Prozentsatz des kantonalen Anteils an den Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richten.
Datenaustausch zwischen Krebsregister und Früherkennungsprogrammen
Die Förderung der Früherkennung definierter Krankheiten (Strategie 5.1) soll eine indirekte Dämpfung der Gesundheitskosten bewirken (Strategie 3.2). Der Regierungsrat will im Gesundheitsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Qualitätssicherung von Früherkennungsprogrammen schaffen. Hintergrund ist das am 1. Juli 2026 gestartete kantonale Brustkrebsscreening-Programm. Damit die Qualität des Programms überprüft werden kann, sollen die notwendigen Daten, etwa zu den Teilnehmerinnen und die erhobenen Befunde, unter klar geregelten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zwischen dem kantonalen Krebsregister und dem Screening-Programm weitergegeben werden können. Die neue Regelung schafft die dafür erforderliche kantonale Rechtsgrundlage und trägt gleichzeitig dem Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten Rechnung.
Bewilligungspflicht für ambulante Organisationen und Betriebe
In Hinblick auf die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität, die Transparenz und die wirtschaftliche Gleichbehandlung der sich konkurrenzierenden Leistungserbringer müssen seit 2022 sämtliche ambulanten Organisationen und Betriebe im Kanton Aargau über eine eigene Betriebsbewilligung verfügen (Strategie 21.1). Im geänderten Gesundheitsgesetz soll dies auch für rein ambulant tätige Standorte von Spitälern explizit festgehalten werden.
Bewilligungspflicht zur Berufsausübung
Der Regierungsrat will das Gesundheitsgesetz an das geltende Bundesrecht anpassen. Auch in stationären Einrichtungen müssen jene Gesundheitsfachpersonen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung
ausüben. Der Regierungsrat will eine einheitliche Regelung für den ambulanten und den stationären Bereich und damit die bereits bestehende Praxis gesetzlich verankern (Strategie 21.2).
Bewilligungsentzug und Sanktionen für ambulante Organisationen und Betriebe
Der Regierungsrat will die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über ambulante Organisationen und Betriebe stärken (Strategie 21.2). Dazu schafft er im Gesundheitsgesetz eine klare Rechtsgrundlage, um bei Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen Betriebsbewilligungen zu entziehen und Verstösse beispielsweise gegen strafrechtliche, betäubungs- und heilmittelrechtliche Vorschriften wirksam mittels einer Verwarnung oder einer Busse sanktionieren zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden und für ambulante wie stationäre Leistungserbringer möglichst einheitliche Aufsichtsregeln gelten.
Palliative Care
Der Regierungsrat will Palliative Care neu ausdrücklich im Gesundheitsgesetz verankern. Damit schafft er eine gesetzliche Grundlage für die Betreuung und Begleitung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Erkrankungen in allen Versorgungsbereichen. Bereits heute unterstützt der Kanton verschiedene Angebote der Palliative Care finanziell. Mit der neuen Regelung soll diese wichtige Aufgabe langfristig abgesichert und der Zugang zu entsprechenden Angeboten im ganzen Kanton gestärkt werden (Strategie 15).