(pd) Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Botschaft vor mit drei Umsetzungsvarianten zum (23.404) Postulat betreffend Änderung der Zuständigkeit bei der Unterbringung und Betreuung von UMA18+ als nachhaltige Integrationsinvestition.
Mit der Überweisung des Postulats von Therese Dietiker beauftragte der Grosse Rat den Regierungsrat zu prüfen, ob die Zuständigkeit für Betreuung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Asylbereich (UMA) über das Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss einer Erstausbildung/Lehre oder längstens bis zum Erreichen des 22. Altersjahrs beim Kanton belassen werden kann. Die vorliegende Botschaft zeigt das Ergebnis der Prüfung auf.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass eine Weiterentwicklung im Sinn des Postulats angezeigt ist. Die dem Kanton Aargau zugewiesenen UMA bleiben in der Regel in der Schweiz. Sie sind jung, weshalb eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft zur Vermeidung von Folgekosten im Sozialwesen, aber auch im Gesundheits-, Sicherheits- oder Justizwesen zentral ist. In der Regel wird bei dieser Altersgruppe eine berufliche Grundbildung angestrebt. Damit die berufliche Integration dieser Personengruppe gelingt, bedarf es über die Volljährigkeit hinaus eines Umfelds, das dem Lernen förderlich ist. Dies bezieht sich sowohl auf eine geeignete Infrastruktur (Lernund Rückzugsmöglichkeiten), wie auch auf die Betreuung. Die Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung von UMA über die Volljährigkeit hinaus entspricht auch den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
Im derzeitigen Unterbringungs- und Betreuungssystem wechseln die UMA bei Erreichen der Volljährigkeit von den kantonalen UMA-Strukturen (Kollektivunterkunft oder begleitetes Wohnen BEWO) in eine kommunale oder kantonale Erwachsenenunterkunft, womit die Betreuung deutlich abnimmt. Insbesondere dem Unterstützungsbedarf jener ehemaligen UMA, die sich bei Erreichen der Volljährigkeit in einer Bildungsstruktur (Schule, Praktikum, Lehre) befinden und damit auf gutem Weg sind, sich zu integrieren, wird damit nicht genügend Rechnung getragen.
Die Botschaft zeigt drei mögliche Umsetzungsvarianten auf, beurteilt diese qualitativ und äussert sich zu den finanziellen Auswirkungen. Aus Sicht des Regierungsrats reicht – unabhängig von der konkreten Variante – eine Anpassung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV); eine Gesetzesänderung ist nicht nötig.
Der Regierungsrat beabsichtigt, die Variante 2 umzusetzen. Diese sieht vor, dass jene UMA, die im BEWO volljährig werden, im BEWO bleiben können, während jene, welche die Anforderungen für das BEWO bei Volljährigkeit nicht erfüllen, in eine UMAplus-Unterkunft wechseln. In beiden Angeboten können die ehemaligen UMA bis zum Abschluss der Erstausbildung bleiben, maximal bis zum Erreichen des 22. Altersjahrs. Diese Variante ist aus Sicht des Regierungsrats sowohl qualitativ als auch betrieblich gut geeignet. Beide Unterbringungsformen stellen eine lernfreundliche Umgebung sicher; beide Angebote sind durchlässig und Übertritte kompetenzbasiert. Aus Sicht des Regierungs- rats weist die Variante 2 das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.
Die Variante 1 schliesst an die bestehenden Unterbringungsstrukturen an. Die im BEWO volljährig gewordenen UMA sollen im BEWO bleiben können, bis sie die Erstausbildung abgeschlossen haben, maximal bis zum Erreichen des 22. Altersjahrs. Jene UMA, die die Anforderungen für das BEWO bei Volljährigkeit nicht erfüllen, sollen ihren Kompetenzen entsprechend in verschiedene Anschlusslösungen wechseln.
Die Variante 3 weicht am stärksten vom bisherigen Unterbringungssystem ab. Sie sieht vor, dass UMA ab der Zuweisung in den Kanton Aargau in kleineren UMA-Unterkünften mit rund 20 Plätzen untergebracht werden. Sofern sie eine Schule oder Ausbildung besuchen, können sie über die Voll jährigkeit hinaus in der Unterkunft bleiben, bis sie die Erstausbildung abgeschlossen haben bezie-
hungsweise maximal bis zum Erreichen des 22. Altersjahrs.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, vom Ergebnis der Prüfung des Postulats sowie von seiner Absicht, die Variante 2 umzusetzen, Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung beantragt der Regierungsrat zudem die Abschreibung des Postulats.