(pd) Mit einem Ja-Stimmenanteil von 84,32 Prozent haben die Aargauer Stimmberechtigten die Volksinitiative "Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung" angenommen. Der Regierungsrat legt nun die zweite Botschaft zur Umsetzung des Volksentscheids vor. Die Sammelvorlage enthält verschiedenen Gesetzesanpassungen, neu auch im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen. Zudem wird das Verfahren auf kantonaler Ebene geregelt.
Für Behördenmitglieder, die direkt vom Volk oder von einer repräsentativen Wahlbehörde gewählt werden, soll eine Amtsenthebung oder eine Amtseinstellung möglich sein. Dies betrifft Mitglieder der Exekutive und Legislative sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene. Der Grosse Rat hat am 3. Dezember 2024 dem Entwurf für das Gesetz über die Umsetzung der Amtsenthebungsinitiative in Form eines Sammelerlasses in der ersten Beratung mit 115 zu 16 Stimmen zugestimmt.
Erweiterung der Regelung für kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz Der Regierungsrat hat einen der Prüfungsanträge aus der ersten Beratung übernommen. Die bestehende Bestimmung im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) betreffend Amtsenthebung der Beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB) soll aufgehoben und durch zwei neue Bestimmungen betreffend Amtseinstellung und Amtsenthebung ergänzt werden. Im Sinne einer einheitlichen Formulierung wurden diese analog den Bestimmungen für die anderen Behörden ausgestaltet.
Eine Amtseinstellung bedeutet, dass die Rechte und Pflichten eines Behördenmitglieds vorübergehend ruhen. Sie ist vorgesehen, wenn gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Handlung eröffnet wurde, die mit dem bestehenden Amt nicht vereinbar ist. Eine Amtsenthebung hingegen ist die endgültige Entfernung aus dem Amt. Sie kann erfolgen bei strafbarem Verhalten, das mit der Amtsführung unvereinbar ist, bei gesundheitlichen Einschränkungen, die die Ausübung des Amts verunmöglichen, oder bei schweren Pflichtverletzungen.
Zuständigkeiten im Verfahren auf kantonaler Ebene geregelt
Die Botschaft zur zweiten Beratung enthält zudem die Regelungen für die Zuständigkeiten im Verfahren auf kantonaler Ebene. Das Büro des Grossen Rats soll neu mit der Kompetenz ausgestattet werden, die Verfahren zur Amtseinstellung und -enthebung zu führen. Dazu ist eine Änderung des Dekrets über die Geschäftsordnung (Geschäftsordnung, GO) notwendig.