Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Mäßig bewölkt
11.4 °C Luftfeuchtigkeit: 68%

Samstag
9.6 °C | 21 °C

Sonntag
7.9 °C | 20.8 °C

Aargau: Teilrevision des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes

(pd) Der Regierungsrat überweist die Botschaft zur Änderung des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes, das seit 2013 in Kraft ist, an den Grossen Rat. In der Praxis bestehende Unklarheiten sollen damit beseitigt, das Dienstleistungsangebot gesichert und der Schutz der Kundschaft weiter gestärkt werden. Aktuell sind 135 Personen im Beurkundungsregister eingetragen.

Damit auch in Zukunft genügend Urkundspersonen zur Verfügung stehen, sollen die Zulassung zur Notariatsprüfung erleichtert und gleichwertige ausserkantonale Notariatspatente einfacher anerkannt werden. Zudem sollen die Ausstandsbestimmungen, wann eine Urkundsperson eine Handlung nicht vornehmen darf, offener und praxistauglicher gestaltet werden. Die Bestimmungen zur Aktenführung und dem Beurkundungsverfahren sollen den Digitalisierungsbestrebungen angepasst werden. Der Bereich der Verantwortlichkeit der Urkundspersonen soll mit verschiedenen Rechtsänderungen erweitert werden, was den Schutz der Kundschaft weiter stärken soll.
Weitere Informationen unter: www.ag.ch/grossrat Geschäfte; Geschäfts-Nr.: GR 23.173

Swisslos-Sportfonds-Beitrag an Sanierung Hallen- und Gartenbad, Obersiggenthal
Für die Sanierung des Hallen- und Gartenbads Obersiggenthal hat der Regierungsrat der Gemeinde Obersiggenthal einen Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds Aargau im Umfang von 1,05 Mio. Franken zugesichert. Das Hallen- und Gartenbad Obersiggenthal ist mit seinen jährlich rund 100 000 Eintritten eine Sportanlage von grosser Bedeutung weit über die Gemeinde und Region hinaus. Aufgrund der geringen Anzahl an Hallenbädern im Kanton und deren hohen Unterhalts- und Betriebskosten hat der Regierungsrat die Sportanlage als von überregionaler Bedeutung eingestuft.

Teilrevision Waldgesetz: Regierungsrat schlägt vereinfachten Holzförderartikel vor
Das Aargauer Waldgesetz vom 1. Juli 1997 wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser sind die für die Einführung der Schutzwalpflege notwendigen Anpassungen. Daneben werden diverse weitere Anpassungen an veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen vorgenommen. Der Grosse Rat stimmte der Vorlage in erster Beratung am 14. März mit 129 zu 7 Stimmen zu.
Mit der Einführung eines «Holzförderartikels» und sechs Prüfungsaufträgen beauftragte der Grosse Rat den Regierungsrat, die Auswirkungen zu den Themen Aufwertung von Waldrändern entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen, Feuchtgebiete im Wald, Beweidung von Wald und Waldrand, Potenzial von vernetzenden ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Wald im Zusammenhang mit Bauprojekten, ökologischer Ausgleich im Wald sowie Vereinfachung des Holzförderartikels in der Botschaft für die zweite Lesung des Waldgesetzes aufzuzeigen.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass keiner der Prüfungsaufträge eine Anpassung am Aargauer Waldgesetz notwen-dig macht. Er schlägt in der Botschaft für die zweite Lesung eine vereinfachte Formulierung des «Holzförderartikels» vor.
Weitere Informationen unter: www.ag.ch/grossrat Geschäfte; Geschäfts-Nr.: GR 23.176

Teilrevision Walddekret: Mitfinanzierung der Schutzwaldpflege durch die Einwohnergemeinden
Gleichzeitig mit der Botschaft zur zweiten Lesung des Waldgesetzes unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft zur Teilrevision des Aargauer Walddekrets. Mit der Anpassung des Walddekrets werden die Einwohnergemeinden, die als Nutzniessende von der Schutzwaldpflege profitieren, zur Tragung von maximal 20 Prozent der Kosten verpflichtet. Das Walddekret wird zudem dahingehend er-gänzt, dass die Beiträge von Bund und Kanton in Waldungen mit Schutzfunktion maximal 100 Prozent betragen.
Weitere Informationen unter: www.ag.ch/grossrat Geschäfte; Geschäfts-Nr.: GR 23.177