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Aargau: Regierungsrat zur Teilrevision des Unvereinbarkeitsgesetzes

(pd) Lehrpersonen sollen den übrigen Gemeindeangestellten gleichgestellt werden. Die bei den Gemeinden angestellten Lehrpersonen sollen bezüglich der Unvereinbarkeitsregeln den Gemeindeangestellten gleichgestellt werden.

Zudem sollen künftig das Amt als Gemeinderat und die Tätigkeit als Mitglied der Schulleitung nicht mehr mitei- nander vereinbar sein. Nebst den Änderungen für Lehrpersonen und Schulbehörden sind weitere kleinere Anpassungen mit der Revision des Unvereinbarkeitsgesetzes vor- gesehen. Mit der Motion vom 30. Juni 2021 hat die Fraktion Die Mitte den Regierungsrat aufgefordert, die durch die Abschaffung der Schulpflegen entstandene Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Ge- meinderätin oder Gemeinderat und der Tätigkeit als Lehrperson in der gleichen Gemeinde zu besei- tigen. Bis zu einem Pensum von 20 Prozent sollen auch Lehrpersonen dem Gemeinderat angehören können.

Änderungen für Lehrpersonen und Schulbehörden
Der Regierungsrat hält in seiner Botschaft fest, dass bei der Gemeinde angestellte Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 20 Prozent neu – wie die übrigen Gemeindeangestellten – das Amt eines Gemeinderats ausüben können sollen. Zudem werden aufgrund der im Rahmen der Neuorganisation der Führungsstruktur der Aargauer Volksschule geänderten gesetzlichen Grundlagen (Abschaffung der Schulpflege) die Unvereinbar- keiten der Schulbehörden generell anders geregelt. Neu ist ausserdem die Amtsführung als Gemein- derat mit der Tätigkeit als Schulleitungsmitglied nicht mehr vereinbar. Grund dafür ist, dass die Schulleitung seit der Umsetzung der Neuorganisation der Führungsstruktur per 1. Januar 2022 direkt dem Gemeinderat unterstellt ist.

Weitere Anpassungen
Mit der Revision wird zudem vorgeschlagen, die bestehende Unvereinbarkeit zwischen den Ämtern im Gemeinderat und der Finanzkommission auch auf die Geschäftsprüfungskommission auszudehnen. Im Weiteren soll die bestehende Unvereinbarkeit zwischen Gemeinderatsamt und Präsidium der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nicht mehr für den ganzen Kanton gelten, sondern auf den betreffenden Wahlkreis beschränkt werden. In der Anhörung sind die aufgrund der Motion erfolgten Änderungen teilweise kritisiert worden. Da diese aufgrund der überwiesenen Motion umgesetzt werden sollen, sieht der Regierungsrat keine Anpassungsmöglichkeiten. Die übrigen Änderungsvorschläge sind auf breite Zustimmung gestos- sen.