(pd) Die Covid-19-Pandemie hat den politischen Betrieb stark beeinträchtigt. Sitzungen konnten nur unter starken Schutzmassnahmen oder gar nicht durchgeführt werden. Zwei grossrätliche Vorstösse fordern gesetzliche Grundlagen für die virtuelle oder hybride Durchführung von Sitzungen der Legislative und der Exekutive auf kantonaler und kommunaler Ebene. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft verabschiedet.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt, wie Sitzungen des Grossen Rats oder des Regierungsrats organisiert werden oder wann ein Gremium beschlussfähig ist. Künftig soll es auch festlegen, unter welchen Bedingungen Sitzungen virtuell oder hybrid stattfinden können. Unter einer virtuellen Sitzung wird eine Sitzung verstanden, die ausschliesslich mit elektronischen Mitteln durchgeführt wird, das heisst, bei der es keinen physischen Tagungsort gibt. Bei der hybriden Durchführung einer Sitzung führt die Sitzungsleitung physisch vor Ort eine Sitzung durch, während nur ein Teil der Sitzungsteilnehmenden sich virtuell zur Sitzung zuschalten.
Grösse des Gremiums bestimmt Regulierungsgrad
Plenumssitzungen des Grossen Rats sollen nur bei Krisensituationen virtuell oder hybrid abgehalten werden dürfen. Virtuell oder hybrid durchgeführte Sitzungen der grossrätlichen Kommissionen, des Büros und der Präsidentenkonferenz sollen als Folge der Ergebnisse aus dem Anhörungsverfahren ebenfalls gewissen Voraussetzungen unterstellt werden. Diese sind aufgrund der geringeren Mitgliederanzahl jedoch weniger streng. Verlangt wird, dass ein physisches Zusammentreffen verunmöglicht ist oder ein dringender Entscheid oder ein Entscheid zum Vorgehen zu treffen ist.
Für die virtuelle Teilnahme an hybriden Sitzungen muss ein begründetes Gesuch gestellt werden – dies gilt für das Plenum als auch für Kommissionen. Die Teilnahme an hybriden Kommissionssitzungen ist nur dann erlaubt, wenn keine Stellvertretung vor Ort möglich ist.
Sitzungen des Regierungsrats sollen aufgrund der kleinen Zahl der Teilnehmenden voraussetzungslos virtuell oder hybrid durchgeführt werden können.
Entscheidungskompetenz liegt beim Präsidium
Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident entscheidet über die Form der Sitzungen des Grossen Rats, des Büros und der Präsidentenkonferenz. Über die Durchführung von Kommissionssitzungen entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident. Für die Sitzungen des Regierungsrats entscheidet die Frau Landammann oder der Landammann nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.
Virtuelle und hybride Sitzungen auf kommunaler Ebene
Auch auf kommunaler Ebene sollen Sitzungen virtuell oder hybrid stattfinden können. Dafür wird im kantonalen Recht eine Grundlage geschaffen, die es den Gemeinden erlaubt, virtuelle und hybride Sitzungen für den Gemeinderat, den Einwohnerrat und dessen Organe zu ermöglichen. Gemeindeversammlungen sollen aus demokratischen und praktischen Gründen weiterhin nur physisch durchgeführt werden. Virtuelle und hybride Sitzungen des Einwohnerrats sind nur in Krisensituationen erlaubt; ansonsten können die Gemeinden eigene Regelungen treffen.