(pd) Die Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben (VMA-AG) vereint drei Themengebiete im Bereich der militärischen Aufgaben. Die neue Verordnung regelt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Sportschiessanlagen und den Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst, die Umsetzung einer Mobilmachung sowie die Regelung der Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Schiessanlagen-Verordnung des Bundes weist die Verantwortung für die ausserdienstlichen Schiessanlagen den Kantonen zu. Der Kanton Aargau verfügt über insgesamt 184 Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst zugeordnet sind. Hinzu kommen die verschiedenen Sportschiessanlagen wie Vorderlader-, Kleinkaliber-, Armbrust-, Druckluft-, Dynamic-Shooting-, Jagdschiess- und Bogenschiessanlagen. Die Zuständigkeit zur Erteilung und zum Widerruf von Betriebsbewilligungen für diese Schiessanlagen ist im kantonalen Recht bisher nicht geregelt.
Die neue Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) legt sämtliche Sportschiessanlagen und die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) des Departements Gesundheit und Soziales. Die bau- und planungsrechtlichen Aspekte dieser Schiessanlagen verbleiben in den Zuständigkeiten der Gemeinden als Baupolizeibehörden sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bei Bauten ausserhalb von Bauzonen.
Die VMA-AG sieht eine Kontrolle der bewilligten Schiessanlagen alle fünf Jahre vor. Die AMB kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage anordnen.
Mobilmachung der Armee
Der Bund sieht in der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) verschiedene kantonale Aufgaben im Bereich der Mobilmachung vor. Die neue VMA-AG hält die kantonalen Bestimmungen zur Mobilmachung fest. Primär geht es um die Klärung der Verantwortlichkeiten und Aufgaben auf Stufe von Kanton und Gemeinden. Verankert werden unter anderem:
- die Aufgaben und Verpflichtungen der Kantonalen Notrufzentrale
- die Bereitschaft und Erreichbarkeit der Mobilmachungsgruppe des Kreiskommandos Aargau
- die Gewährleistung einer Auskunftsstelle gegenüber den Mobilmachungsverantwortlichen der Regionalen Führungsorgane (RFO) und den Angehörigen der Armee
- Aufgaben der RFO im Kanton Aargau und deren Verpflichtung, einen Mobilmachungsverantwortlichen sowie dessen Stellvertretung zu bezeichnen.
Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht
Die Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht wurde seit ihrer Inkraftsetzung im Jahr 1980 nicht mehr aktualisiert