(pd) Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zur zweiten Beratung der Teilrevision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Um die notwendigen Immobilien-Investitionen zu ermöglichen, schlägt der Regierungsrat in Anlehnung an das Reformvorhaben Immobilien ein neues Finanzierungsmodell für Grossvorhaben ab neu 50 Millionen Franken vor. Im Kanton Aargau besteht derzeit vor allem im Schulwesen und bei Sicherheitsinfrastrukturen ein grosser Investitionsbedarf. Bei der bereits in der ersten Beratung diskutierten Anpassung des Lohnbeschlusses des Grossen Rats vertritt der Regierungsrat weiterhin die Haltung, dass eine korrekte Umsetzung der rechtlich vorgesehenen Lohnentwicklung beim Staatspersonal und bei den Lehrpersonen eine entsprechende Budgetierung voraussetzt und seitens Parlament diesbezüglich bei der Systempflege kein Entscheidungsspielraum besteht. Der Regierungsrat sieht seine Haltung in einem neuen Rechtsguthaben bestätigt. Hingegen liegt es wie bisher in der Kompetenz des Grossen Rats, die Mittel für die über die Systempflege hinausgehenden Lohnerhöhungen zu bestimmen.
"Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) soll das Finanzrecht des Kantons den aktuellen Anforderungen an die Haushaltsführung angepasst und zielgerichtet weiterentwickelt werden", sagt Finanzdirektor Markus Dieth zu den Gründen für diese Gesetzesrevision. Der Grosse Rat hat der Vorlage des Regierungsrats am 14. Juni 2022 in erster Beratung mit 125:0 Stimmen zugestimmt. Er hat dabei einzelne Änderungen vorgenommen und vier Prüfaufträge überwiesen.
Gegenstand der zweiten Beratung ist unter anderem das neue Finanzierungsmodell Immobilien, das eine Anpassung des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) erforderlich macht. Ein weiteres zentrales Thema ist der Lohnbeschluss des Grossen Rats mit dem Budget. Überdies nutzt der Regierungsrat die Reform zur Klärung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Behandlung des Budgets sowie für einzelne formale Anpassungen des Dekrets.
Finanzierungsmodell Immobilien ab 2024
Aus demografischen Gründen und insbesondere aufgrund des anhaltenden Bevölkerungswachstums stehen in den kommenden Jahren vor allem bei Schulen und Sicherheitsinfrastrukturen grosse Investitionen an. Deren Finanzierung wird aber erschwert, weil die für die Schuldenbremse relevante Finanzierungsrechnung die kurzfristig anfallenden Investitionen und nicht deren Abschreibungen über die Nutzungsdauer berücksichtigt. Deshalb soll das aktuelle, mit dem Reformvorhaben Immobilien geschaffene und bis Ende 2023 befristete Finanzierungsmodell durch ein neues Modell abgelöst werden. "Das neue Finanzierungsmodell ist im Vergleich zum Modell in der ersten Beratung wesentlich restriktiver ausgestaltet. Statt einem Schwellenwert von bisher 20 Millionen Franken soll neu ein deutlich höherer Wert von 50 Millionen Franken gelten. Damit ist sichergestellt, dass das neue Finanzierungsmodell nur bei ganz grossen Vorhaben zur Anwendung kommt", führt Finanzdirektor Markus Dieth aus. Die Hinweise der Politik konnten so aufgenommen werden.
Damit die Immobilienvorhaben, falls erforderlich, auch gleichzeitig realisiert werden können, wird die jährliche Entlastungsbegrenzung von 40 Millionen Franken aufgehoben. Gemäss heutiger Planung würden mit dem neu gestalteten Finanzierungsmodell noch sieben Grossvorhaben über das neue Finanzierungsmodell abgewickelt, darunter die beiden neuen Mittelschulen sowie das neue Polizeigebäude.
Beschluss zur Lohnentwicklung
Bereits in der ersten Beratung diskutiert wurde der Vorschlag des Regierungsrats zur Änderung des Lohnbeschlusses des Grossen Rats im Rahmen der jährlichen Budgetberatung. Dabei zeigte sich, dass die Notwendigkeit der Systempflege – das sind Mittel für die gesetzlich garantierte Lohnentwicklung bei guten Leistungen – unbestritten ist. Jedoch bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen Grossem Rat und Regierungsrat in Bezug auf die Beschlusskompetenz über die Systempflege. Der Grosse Rat folgte in der ersten Beratung dem Antrag der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) und beschloss, dass der Grosse Rat über die Mittel für die Lohnsystempflege entscheiden soll. Ausserdem überwies er einen Prüfauftrag zum Lohnbeschluss. Der Regierungsrat ist nach erneuter vertiefter Prüfung klar zum Schluss gekommen, dass der Grosse Rat beim Umfang der für die Systempflege notwendigen Mittel keinen Handlungsspielraum hat. Aufgrund der insbesondere zu den notwendigen Rechtsfragen geführten Diskussionen im Rahmen der ersten Beratung sowie aufgrund des Prüfauftrags zum Lohnbeschluss hat der Regierungsrat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten bestätigt nun, dass die gesetzlich vorgesehene Lohnentwicklung eine gebundene Ausgabe darstellt: Der Anspruch auf Lohnsystempflege untersteht keinem Vorbehalt der ausreichend budgetierten finanziellen Mittel, sodass die Entwicklung des Leistungsanteils nicht vom Lohnsummenbeschluss des Grossen Rats abhängig gemacht werden kann.
Aufgrund der Erwägungen des erwähnten Rechtsgutachtens steht fest, dass eine korrekte Umsetzung der Systempflege eine explizite Budgetierung des notwendigen Systempflegebedarfs voraussetzt. Da die Lohnsystempflege eine gebundene Ausgabe darstellt und somit kein Handlungsspielraum besteht, kann darüber nicht ein separater Beschluss des Grossen Rats erfolgen. Die zusätzlich zum Rotationseffekt jährlich benötigten Mittel für die Systempflege müssen korrekterweise im AFP eingestellt, dem Grossen Rat in der Botschaft angezeigt und mit dem Budget beschlossen werden, wie dies bereits in der ersten Botschaft beantragt wurde. "Die für die Systempflege jährlich benötigten Mittel können nicht jährlich vom Beschluss des Grossen Rats abhängig gemacht werden, sondern müssen im Aufgaben- und Finanzplan und damit im Budget entsprechend eingestellt werden", führt Finanzdirektor Markus Dieth die rechtliche Lage aus. Der Regierungsrat hält damit an seinem Vorschlag aus der Botschaft zur ersten Beratung fest. Diese Regelung entspricht der gängigen Praxis in den meisten Kantonen und dem Bund. Hingegen liegt es wie bisher in der Kompetenz des Grossen Rats, die Mittel für die über die Systempflege hinausgehenden Lohnerhöhungen zu bestimmen. Er beschliesst damit zusätzliche Mittel, welche der Regierungsrat mit einer individuellen und / oder generellen Verwendung an die Mitarbeitenden weitergibt.
Weitere Prüfaufträge und Anpassungen im Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF)
In der ersten Beratung wurden drei weitere Prüfaufträge überwiesen. Zwei Aufträge betreffen die Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserfüllung und der dritte Auftrag die erweiterten Kompensationsmöglichkeiten im Globalbudget. Der Regierungsrat hat alle drei Aufträge eingehend geprüft und schlägt dem Grossen Rat entsprechende Gesetzesanpassungen vor. Schliesslich nimmt der Regierungsrat die vorliegende Revision auch zum Anlass, um einige formelle Änderungen im Dekret vorzunehmen und das Finanzrecht aufgrund neuer Erkenntnisse anzupassen und zu verstetigen.
Der Grosse Rat wird die Vorlage voraussichtlich im ersten Quartal 2023 behandeln.
Weitere Informationen dazu sind unter www.ag.ch/grossrat > Geschäfte > Suche Geschäfte > Geschäfts-Nr. GR 22.359 verfügbar.