(pd) Leistungserbringer der Krankenpflege und Hilfe zu Hause dürfen für die Grundpflege Angehörige anstellen. Der Regierungsrat regelt mit Änderungen an der Pflegeverordnung die Definition der Angehörigen sowie ihre Begleitung und Schulung. Zudem senkt er in der kantonalen Tarifordnung die Normkosten von derzeit 81.50 auf 67.10 Franken. Die Änderungen treten per 1. Juli 2026 in Kraft.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Leistungserbringer der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die Grundpflege (Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; «KLV-c-Leistungen») Angehörige ohne pflegerische Ausbildung anstellen. Die von diesen Angehörigen erbrachten Leistungen dürfen von den Leistungserbringern zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) in Rechnung gestellt werden. In den vergangenen drei Jahren sind in der gesamten Schweiz zahlreiche Organisationen der Pflege zu Hause entstanden, deren Geschäftsmodell ausschliesslich oder vorwiegend auf angestellten pflegenden Angehörigen basiert. Wie viel vom in Rechnung gestellten Gesamtbetrag an die angestellten pflegenden Angehörigen weitergegeben wird, ist gesetzlich
nicht geregelt und wird zwischen den Leistungserbringern und den angestellten pflegenden Angehörigen vereinbart. Die von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachten KLV-c-Leistungen und in der Folge auch die Restkosten im ambulanten Pflegebereich haben in den vergangenen drei Jahren überproportional zugenommen.
Tarifsenkung für von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachte Leistungen
Der Regierungsrat senkt die Normkosten der von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachten Leistungen in der kantonalen Tarifordnung von 81.50 auf 67.10 Franken pro Stunde KLV-c-Leistung. Dafür ändert er Anhang 3 der Pflegeverordnung. Es handelt sich hierbei um die zweite Senkung. Bereits per 1. Januar 2025 setzte der Regierungsrat die Normkosten von 91.50 auf 81.50 Franken
herab. Der neue Tarif liegt innerhalb der Bandbreite der umliegenden Kantone. Die angepassten Normkosten sind für alle privaten Spitex-Organisationen verbindlich. Die Abteilung Gesundheit empfiehlt den Gemeinden, mit ihren Vertrags-Spitexorganisationen vergleichbare Tarifsenkungen auszuhandeln. Mit der Tarifsenkung resultieren für die Gemeinden geringere Restkosten (§ 19 Abs. 2 Pflegeverordnung).
Qualitätsbestimmungen für angestellte pflegende Angehörige
Der Regierungsrat schafft zudem neu die Verfahrungsbestimmungen §§ 31a–c in der Pflegeverordnung. Diese definieren den Begriff der Angehörigen und enthalten Bestimmungen zu deren Ausbildung, Instruktion und Überwachung. Die Vorgaben entsprechen weitgehend denjenigen der bestehenden Administrativverträge zwischen dem Verband Spitex Schweiz und dem Verband der privaten Spitex-Organisationen (ASPS) sowie den Krankenversicherern und sind für alle Spitex-Organisationen (mit oder ohne Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde) verbindlich.