(pd) Neuerungen schaffen Mehrwert für Förderung der Aargauer Schülerinnen und Schüler Am 23. September 2025 beschloss der Grosse Rat das neue Volksschulgesetz (VSG) in der Schlussabstimmung mit 104 Ja- zu 25 Nein-Stimmen. Zusammen mit den vom Regierungsrat beschlossenen zugehörigen Dekrets- und Verordnungsänderungen tritt es auf den 1. August 2026 in Kraft. Das neue VSG schafft die rechtliche Grundlage für wichtige Weiterentwicklungen an der Volksschule. Dies betrifft insbesondere die sprachliche Frühförderung, die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit erweitertem oder verstärktem Bedarf in Förderklassen, die Zuweisung zu Sonderschulen durch den Kanton oder die Vorgabe von Minimalstandards bei der digitalen Basisstruktur.
Das neue VSG schafft eine klare, verlässliche Grundlage für eine stärker gesteuerte und auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtete Volksschule. Mit seinem Inkrafttreten am 1. August 2026 können zentrale Anliegen im Volksschulbereich zügig umgesetzt werden. Bildungsdirektorin Martina Bircher ist erfreut, dass damit die Grundlage für eine Weiterentwicklung der Volksschule Aargau zum Wohle der Kinder und Jugendlichen gelegt werden konnte: "Das neue Volksschulgesetz bringt wesentliche Verbesserungen, sei es zur Entlastung der Lehrpersonen oder bei der Umsetzung unseres Ziels, dass sich jedes Kind zur richtigen Zeit in der richtigen Klasse befindet. Und natürlich auch, dass wir mit der Frühförderung bereits bei den ganz Kleinen noch vor dem Kindergarten ansetzen können."
Sprachstandserhebung als Basis für eine frühe Sprachförderung
Ein mehrjähriges Pilotprojekt hat gezeigt, wie stark sich frühe Förderung auszahlt. Kinder, die vor dem Schuleintritt Deutsch gezielt trainierten, machten rasch Fortschritte und gewannen Selbstvertrauen. Sie starteten deutlich besser in den Kindergarten. Dieser Vorsprung wirkt langfristig, denn ausreichende Deutschkenntnisse sind eine zentrale Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulstart. Dazu beizutragen ist ein gemeinsamer Auftrag von Eltern, Gemeinden und Kanton.
Im VSG ist neu eine flächendeckende, verbindliche Sprachstandserhebung (§ 40 VSG) vorgesehen. Eineinhalb Jahre vor dem Kindergarteneintritt wird bei allen Kindern geprüft, wie gut sie Deutsch sprechen können. Zeigt die Erhebung, dass ein Kind Unterstützung braucht, können die Gemeinden den Familien freiwillige, aber gezielte Förderangebote wie den Spielgruppenbesuch bereitstellen. Der Kanton unterstützt sie dabei fachlich und finanziell (§§ 12 und 102 VSG). Im Rahmen des zu schaffenden Gesetzes zur Kinder- und Jugendhilfe werden diese Regelungen nochmals überprüft und, wo sinnvoll, gesetzlich verankert. Damit bleibt die frühe Sprachförderung ein verbindlicher Bestandteil einer Bildungspolitik, die klare Erwartungen formuliert und konsequent auf Leistungsfähigkeit und Chancengerechtigkeit setzt.
Förderklassen ab Schuljahr 2026/27
Ein weiteres Element bildet die Einführung von Förderklassen und Förderklassen plus (§ 14 VSG). Es handelt sich um eine bildungspolitische Weichenstellung, die gleichzeitig die Qualität des Unterrichts stärkt, die Lehrpersonen entlastet und Schülerinnen und Schülern mit und ohne Förderbedarf bessere Lernbedingungen bietet. Der Kanton setzt damit auf wirksame Förderung am richtigen Ort, auf Durchlässigkeit und auf ein Schulsystem, das sowohl pädagogisch sinnvoll als auch organisatorisch tragfähig ist. Förderklassen und Förderklassen plus bilden einen zentralen Baustein für eine starke, zukunftsfähige Volksschule. Die Förderklassen entsprechen den bisherigen Kleinklassen und sind neu bereits ab dem Kindergarten möglich. Sie bieten Unterricht in kleinen Gruppen mit klaren Strukturen und gezielter Unterstützung. Die im Sommer 2025 eingeführten regionalen Spezialklassen werden ab Schuljahr 2026/27 als "Förderklassen plus" geführt und mengenmässig erweitert. Sie sind für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen und einem verstärkten Bedarf vorgesehen. Sie bieten zusätzlich ein professionell gebündeltes Angebot mit mehr Fachwissen und intensivierter Begleitung.
Sonderschulzuweisung durch den Kanton und neue Koordinationsstelle im BKS
Neu soll die Steuerung von Sonderschulplatzierungen – unabhängig davon, ob es sich um eine Zuweisung in eine Tagessonderschule oder um eine Zuweisung in eine Sonderschule mit stationärem Angebot handelt – durch den Kanton (§ 73 Abs. 2 VSG) vollzogen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass der Zugang zu Sonderschulen nach einheitlichen, im ganzen Kanton gleichen Kriterien erfolgt. Sie basieren auf dem Förderbedarf des Kinds und berücksichtigen die Rahmenbedingungen der Regelschule, das Lebensumfelds des Kinds sowie die Verfügbarkeit von Unterstützungsmassnahmen. Die Einführung der kantonalen Zuweisungsstelle führt zu einer Entlastung der Gemeinden und Schulen. Sie müssen die oft schwierige und komplexe Suche nach geeigneten Sonderschulplätzen nicht mehr selbst übernehmen.
Digitale Basisinfrastruktur
Mit den neuen Bestimmungen zur digitalen Basisinfrastruktur (§ 76 Abs. 2 VSG) werden verbindliche und kantonal einheitliche Minimalstandards eingeführt. So kann eine moderne und sichere digitale Lernumgebung in den Aargauer Volksschulen gewährleistet werden. Es wird festgelegt, wie digitale Geräte und Anwendungen in der Schule eingesetzt werden, damit Kinder nicht überfordert werden und sicher lernen können. Vorgeschrieben ist eine überschaubare, kindgerechte digitale Grundausstattung, die den Unterricht unterstützt. Gleichzeitig gelten verbindliche Regeln zum Jugendschutz, damit Kinder vor ungeeigneten Inhalten und digitalen Risiken geschützt sind. Die Verantwortung und Kompetenz für die Beschaffung der benötigten Infrastruktur liegt weiterhin bei den Gemeinden.
Inkraftsetzung erfolgt auf das Schuljahr 2026/27
Mit der Totalrevision wurde das über vierzig Jahre alte Schulgesetz sprachlich modernisiert und neu geordnet. Zudem wurde es in ein Volksschulgesetz und ein Mittelschulgesetz aufgeteilt. Die neunzigtägige Referendumsfrist verstrich am 29. Januar 2026 ungenutzt, so dass das VSG zusammen mit den Anpassungen am Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) und weiteren Verordnungsänderungen am 1. August 2026 in Kraft gesetzt wird. Die notwendigen Detailregelungen zum VSG wurden einerseits in der totalrevidierten Volksschulverordnung und anderseits in der totalrevidierten Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule vorgenommen.