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Aargau: Kantonales Einbürgerungsrecht mit verschärften Einbürgerungsvoraussetzungen

(pd) Das kantonale Einbürgerungsgesetz regelt unter anderem die Einbürgerung von ausländischen Personen, basierend auf den bundesrechtlichen Bestimmungen. Mehrere parlamentarische Vorstösse verpflichten den Regierungsrat, eine Gesetzesänderung mit Verschärfungen vorzulegen. Zudem beinhaltet die Vorlage Anpassungen des kantonalen Einbürgerungsrechts an die bundesrechtlichen Vorschriften.

Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) verabschiedet und unterbreitet diese dem Grossen Rat zur ersten Beratung und Beschlussfassung. Die Vorlage sieht eine Verschärfung bei den Deutschkenntnissen und beim strafrechtlichen Leumund für Einbürgerungswillige sowie eine Änderung der Beschwerdeinstanz vor.

Höhere Sprachkenntnisse bei Einbürgerungen
Neu müssen einbürgerungswillige Personen in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Diese Anpassung erfüllt eine überwiesene Motion. Der Regierungsrat lehnt diese Änderung nach wie vor ab: B2 entspricht im mündlichen Ausdruck dem Fremdsprachenniveau einer Maturität und übersteigt die Anforderungen für den Alltagsgebrauch deutlich. Dies hat er bereits in seiner Stellungnahme zur Motion zum Ausdruck gebracht.

Verschärfung beim strafrechtlichen Leumund
Die vom Grossen Rat überwiesene Motion betreffend "Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes zur künftigen Vermeidung von stossenden Einbürgerungen" verlangt strengere Regeln bei der Einbürgerung für Personen mit Vorstrafen oder laufenden Strafverfahren. Die Verschärfung betrifft einerseits die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens im Falle von hängigen Strafverfahren – egal um welche Art von strafrechtlich relevantem Tatbestand es sich handelt. Anderseits gibt es neu eine Wartefrist von zwei Jahren, wenn ein Einbürgerungsgesuch wegen eines schlechten strafrechtlichen Leumunds abgelehnt wurde. Zudem wird die Liste der möglichen Ablehnungsgründe, die bei der Gesamtbeurteilung über eine Einbürgerung berücksichtigt werden, ergänzt.
Anpassung an bundesrechtliche Vorschriften und Änderung des Rechtsmittelwegs Die Gesetzesänderung soll auch das kantonale Einbürgerungsrecht an die bundesrechtlichen Vorschriften anpassen, die seit dem 1. Januar 2018 gelten. Im Weiteren soll die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Einbürgerungsentscheide direkt beim Verwaltungsgericht anstelle wie bisher beim Regierungsrat liegen. Diese Änderung soll dazu beitragen, das Einbürgerungsverfahren zu straffen und zu vereinfachen.

Zuständigkeit für Erteilung des Kantonsbürgerrechts bleibt beim Grossen Rat
Der Regierungsrat hat aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses geprüft, ob die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts vom Grossen Rat auf das Departement Volkswirtschaft und Inneres übertragen werden soll. Nach Auswertung der Anhörung hat er jedoch entschieden, diese Änderung nicht weiterzuverfolgen, da eine Änderung der Zuständigkeit im Parlament voraussichtlich kaum mehrheitsfähig sein dürfte. Der Grosse Rat und vorberatend seine Einbürgerungskommission sollen daher weiterhin für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig bleiben.

Inkrafttreten und Auswirkungen
Die Gesetzesänderung wird im ersten Quartal 2026 zum ersten Mal, im vierten Quartal 2026 zum zweiten Mal im Grossen Rat beraten werden und voraussichtlich auf den 1. Juli 2027 in Kraft treten.