(pd) Das aktuelle Schätzungswesen des Kantons Aargau muss aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben geändert werden. Nachdem die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) in der ersten Beratung den regierungsrätlichen Antrag auf einen Eigenmietwert von 62 Prozent des Verkehrswerts noch knapp unterstützt hat, spricht sie sich in zweiter Beratung trotz Hinweisen von Seiten des Regierungsrats auf allfällige rechtliche Risiken für einen Eigenmietwert von 60 Prozent aus. Eine Kommissionsminderheit beantragt weiter, bei Grundstücken den vorgeschlagenen Bewertungsrhythmus von fünf auf zehn Jahre auszudehnen.
Mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen soll die steuerliche Liegenschaftsbewertung den bundesgesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben angepasst und die steuerliche Grundstückbewertung vereinfacht und modernisiert werden. Die vorberatende Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) hat die Vorlage in zweiter Beratung an ihrer Sitzung vom 23. Januar 2024 behandelt. Umstritten sind – wie schon in der ersten Beratung des Geschäfts – die Höhe des Eigenmietwerts von Liegenschaften sowie die Frage, in welchen Abständen Grundstücke zu bewerten sind. In der Schlussabstimmung stimmt eine Mehrheit der VWA der Vorlage des Regierungsrats zu.
60 Prozent statt 62 Prozent Eigenmietwert
In seiner Botschaft zur zweiten Beratung des neuen Schätzungswesens des Kantons Aargau legt der
Regierungsrat dar, weshalb er an seinem bereits in der ersten Vorlage vorgeschlagenen Eigenmietwert von 62 Prozent des Verkehrswerts festhält: So könne bei einem Eigenmietwert von weniger als 62 Prozent der Marktmiete nicht garantiert werden, dass der besteuerte Eigenmietwert jeder einzelnen Liegenschaft im Kanton bis zur nächsten Neuschätzung nicht unter die bundesrechtlich verlangte 60-Prozent-Marke fallen würde. In einem solchen Fall drohe, so der Regierungsrat, ein Normkontrollverfahren. Bei diesem könnte das Verwaltungsgericht eine Übergangsregelung treffen, deren Auswirkung auf den Eigenmietwert heute nicht abschätzbar sei. In der Abstimmung über den Grenzwert wertet eine knappe Mehrheit der Kommission das Interesse an einem tiefen Eigenmietwert höher als die vom Regierungsrat dargestellten möglichen Risiken und beantragt dem Grossen Rat einen Eigenmietwert von 60 Prozent des Verkehrswertes.
Umstrittener Bewertungsrhythmus
In welchem Rhythmus sollen Grundstücke – mit Ausnahmen derjenigen, die Waldflächen beinhalten oder landwirtschaftlich genutzt werden – bewertet werden? Zur Beurteilung dieser Frage hat der Grosse Rat dem Regierungsrat in der ersten Beratung den Auftrag erteilt, anstelle des vorgeschlagenen Fünfjahresrhythmus einen verlängerten Bewertungsrhythmus, eine rollende Planung oder einen indexbasierten Mechanismus zur Einschätzung zu prüfen. In seiner Beantwortung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Prüfung der anderen Bewertungsmodelle zu keiner Neubeurteilung des Sachverhalts geführt habe. Er hält deshalb am fünfjährigen Bewertungsrhythmus fest: Dieser gewährleiste das zeitnahe Reagieren auf sich allenfalls schnell ändernde Marktsituationen und diene der Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben. Eine komfortable Kommissionsminderheit unterstützt diese Haltung nicht: Wegen des mit einer Neubewertung verbundenen grossen Aufwands, nicht zuletzt auch aufgrund der zu erwartenden Einsprachen, die behandelt werden müssten, stellt sie den Antrag, dass Grundstücke nur alle zehn Jahre bewertet werden.
Der Grosse Rat wird die Steuergesetzänderungen zum Schätzungswesen und die Anträge der Kommission VWA voraussichtlich im März 2024 abschliessend beraten.
Handlungsbedarf bei der Liegenschaftsbewertung
Die steuerliche Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau erfüllt verschiedene bundesrechtliche
Vorgaben nicht mehr. Gemäss einem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ist die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung bei vielen selbstbewohnten Liegenschaften im Aargau rechtswidrig. Mit einer Wertbasis 1998 entsprechen die Vermögenssteuerwerte nicht mehr dem Verkehrswert und verstossen so gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Mit der Steuergesetzrevision
Schätzungswesen soll die steuerliche Liegenschaftsbewertung wieder den bundesgesetzlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen. Der Grosse Rat hat in seiner ersten Beratung der Vorlage am 6. Dezember 2022 entschieden, den Eigenmietwert bei 60 Prozent der Marktmiete festzulegen, statt – wie vom Regierungsrat beantragt – bei 62 Prozent (GRB Nr. 2022-0721). In seiner Botschaft zur zweiten Beratung beantragt der Regierungsrat erneut einen Eigenmietwert von 62 Prozent der Marktmiete, weil damit die Verfassungskonformität der Bestimmung gewährleistet werden könne.